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Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · 2004-05-07

Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-05-07

Wortprotokoll

Der Familiennachzug ist eines der zentralen Themen in diesem Gesetz. Es ist auch ein umstrittenes Thema; die Regelung ist heute im Gesetz jedoch noch ziemlich unpräzise formuliert.

Wir haben in drei Artikeln Folgendes geregelt: Artikel 41 betrifft die ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern, Artikel 42 die Familienangehörigen von Niedergelassenen, und Artikel 43 die Angehörigen von Personen mit Aufenthaltsbewilligung. Sachlich begründet ist die drastische Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern und EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern einerseits und Niedergelassenen ohne Schweizer Pass andererseits nicht. Ich postuliere daher in meinem Individualantrag eine Gleichstellung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und Niedergelassenen mit EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, denn eine solche Lösung scheint mir besser und weniger diskriminierend. Die jetzige Fassung von Artikel 41 sieht hinsichtlich Familiennachzug die Gleichstellung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern einerseits und EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern andererseits vor. Es ist nicht einzusehen, warum in der Schweiz Niedergelassene schlechter gestellt sein sollen als z. B. Kurzaufenthalter aus der EU. Niedergelassene sind ja nach bisherigem ausländerrechtlichem Verständnis Einheimische ohne Schweizer Pass. Gemäss dem bisherigen Konzept des Familiennachzugs, vor allem in Artikel 42, wäre es Niedergelassenen verwehrt, Verwandte in aufsteigender Linie nachzuziehen. Ein entsprechendes Recht steht aber beispielsweise Kurzaufenthaltern aus der EU ohne weiteres zu. Eine solche Ungleichbehandlung ist diskriminierend. Es ist auch nicht einsichtig, warum Familienangehörige von Niedergelassenen - anders als solche von Schweizerinnen und Schweizern und EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern - nur dann einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenleben. Mit dem Zusammenleben erbringt man nach diesem Gesetz ja sichtlich den Beweis dafür, dass man eine Familie ist. Diese Einschränkung der Lebensgestaltung für Ehepartner von Niedergelassenen ist jedoch ziemlich erstaunlich. Ein sachlicher Grund dafür ist nicht ersichtlich. Ich schlage Ihnen daher eine Änderung des Konzepts vor, nämlich einen neuen Artikel 41 mit dem Titel "Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung". Es geht hier um den Familiennachzug. Die Artikel 41 und 42 sollen so zusammengezogen werden, dass Artikel 42 gestrichen werden kann. Das neue Konzept erlaubt eine Gleichstellung zwischen Schweizerinnen und Schweizern und Niedergelassenen.

Zu Artikel 41 Absatz 4: "Kinder unter 21 Jahren" bekommen eine Niederlassungsbewilligung. Das möchte ich ins Gesetz geschrieben haben. Es ist mir schleierhaft, warum ausländische Kinder und Jugendliche von Schweizerinnen und Schweizern nur bis zum Alter von 14 Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten sollen. In der EU gilt für Kinder und Jugendliche das 21. Lebensjahr. Es ist sinnvoll, gerade erwachsen werdende Jugendliche nicht mit schlechteren [PAGE 745] Bedingungen zu bestrafen, wenn sie in die Schweiz kommen. Ihre Startmöglichkeiten sind mit einer Niederlassungsbewilligung doch sehr viel besser. Niemand konnte mir bisher überzeugend erklären, warum diese Altersgrenzen überhaupt bestehen. Ich meine, dass im Ganzen in den Artikeln 41, 42 und 43 sehr unterschiedliche Altersgrenzen verankert sind, und ich denke, dass dies dann bei der nächsten Beratung bereinigt werden muss.