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Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-05-07

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-05-07

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion ist ebenfalls der Auffassung, dass der Familiennachzug der wichtigste Faktor der Einwanderung ist. Immerhin geht es jährlich um 25 000 bis 30 000 Personen. Wir sind aber anderer Auffassung als meine Vorrednerinnen und der Vorredner, indem wir beabsichtigen, diese Regelung restriktiver zu fassen. Über die unterschiedlichen Philosophien zur Einwanderungspolitik zwischen uns und der Ratslinken haben wir im Rahmen der Asylgesetzdebatte und im Rahmen der Eintretensdebatte zum Ausländergesetz schon viel gehört. Ich möchte diese Argumentation nicht wiederholen. Aber aus dieser grundsätzlich anderen Auffassung geht hervor, dass wir sämtliche Minderheitsanträge zu Artikel 41 ablehnen möchten, sowohl [PAGE 746] jenen von Frau Hubmann als auch jene von Frau Bühlmann und Frau Vermot. So gesehen könnten wir die Fassung der Kommissionsmehrheit in ihrer Konzeption unterstützen.

Wir möchten Ihnen aber vorschlagen, dass wir die ganze Frage konzeptionell anders betrachten. Sie wissen, dass Kollege Müller Philipp drei Anträge - Nummern 14 bis 16 - eingereicht hat, die das Konzept auf eine andere Basis stellen. Wir sind nämlich der Auffassung, es müsse, um Kinder, welche über den Familiennachzug in die Schweiz einreisen, möglichst gut integrieren zu können und die Chancen für ihre Ausbildung zu verbessern, erreicht werden, dass sie in einem möglichst jungen Alter nachgezogen werden können. Es ist also ein Integrationsanreiz zu schaffen, sodass die Kinder mindestens die Hälfte der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolvieren können.

Dies kann nicht mit einem Malussystem erreicht werden, unter anderem weil Artikel 8 EMRK und die dazugehörige Rechtsprechung den Nachzug von Kindern bis zum 18. Altersjahr schützen. Die Grundregel betreffend das Alter ist für uns 18 Jahre. Ein möglichst früher Nachzug kann aber nur über ein Bonussystem, also eine rechtliche Besserstellung als Anreiz, gefördert werden. Dies ist möglich, wenn nachgezogenen Kindern mit einem Höchstalter von 12 Jahren oder nach Absolvierung von fünf Schuljahren in der Schweiz nicht eine Aufenthalts-, sondern direkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Das Alter von 12 Jahren ergibt sich aus der Rückrechnung von der Anforderung der fünf Schuljahre. Damit wird unter dem Aspekt von Artikel 8 EMRK die ganze Familie anwesenheitsrechtlich besser gestellt, was einen grossen Anreiz darstellt. Im Übrigen kann der hälftige Schulbesuch auch bei den Diskussionen um die Revision des Bürgerrechtes und des Berufsbildungsgesetzes angeknüpft werden, wo das Kriterium der hälftigen Dauer des Schulbesuchs überall ein Thema war. Unser Vorschlag ist übrigens auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Einklang.

Insofern ist die von der Kommission vorgeschlagene Lösung als Konzeption unseres Erachtens ungenügend. Denn ausgerechnet beim Familiennachzug ist für die zahlenmässig am stärksten ins Gewicht fallende Bewilligungskategorie der Jahresaufenthalter kein Anreiz für einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Kinder enthalten. Die in Artikel 46 enthaltenen Nachzugsfristen sind für Artikel 43, also den Familiennachzug von Jahresaufenthaltern, ungenügend.

Wir bitten Sie also, in der Abstimmung über den ganzen Artikel die Fassung der Kommission durch die Fassung des Einzelantrages Nummer 14 - mit der Konsequenz der Unterstützung der Einzelanträge Nummern 15 und 16 - zu ersetzen, mit den Korrekturen in Absatz 1 - Ehegatten und ledige Kinder, das Erfordernis des Zusammenwohnens -, mit der Streichung von Absatz 2, weil diese Kriterien bereits im Freizügigkeitsabkommen enthalten sind, und mit dem alles entscheidenden Absatz 4 mit der von uns gewünschten und von mir skizzierten Frühintegration der Kinder.

In diesem Sinne bitten wir Sie um Ablehnung der Minderheitsanträge und anschliessend um Unterstützung der Einzelanträge Müller Philipp Nummern 14 bis 16 anstelle der Kommissionsfassung der Artikel 41 bis 43.

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