Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-05-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-05-07

Wortprotokoll

Das Problem des Familiennachzugs in Artikel 41ff. ist eigentlich auch ein Teil jener Bestimmungen, von denen ich lieber gehabt hätte, wenn sie noch einmal an die Kommission zurückgewiesen worden wären. Ich habe mich nämlich dazu entschliessen müssen, hier keine weiteren Anträge einzubringen; das insbesondere auch deshalb, weil seit Ihrer Beratung Bundesgerichtsentscheide in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen ergangen sind, welche eine Neuformulierung von Artikel 41 erforderlich machen. Wir werden das im Ständerat ohnehin tun. Ich möchte nochmals an das ganze Konzept, das dem zugrunde liegt, erinnern und dann auch sagen, wo wir Anpassungen brauchen.

Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist es, Ausländerinnen und Ausländern das Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen. Heute - das ist anders als früher - ist der Familiennachzug der wichtigste Zulassungsgrund. 2003 sind beispielsweise 42,8 Prozent aller Zuwanderungen (total 94 000 Personen), inklusive ausländischer Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, über den Familiennachzug erfolgt. Sie sehen also, es ist ganz wichtig, wie wir diesen Teil regeln.

Im neuen Gesetz ergeben sich - damit wir das einmal im Gesamten sehen - folgende Verbesserungen: Wir haben auch für Kurzaufenthalter bis zu einem Jahr die Möglichkeit, den Aufenthalt bis auf zwei Jahre zu verlängern; dann müssen sie die Schweiz verlassen. Auch für solche Kurzaufenthalter sowie für Personen in Ausbildung besteht die Möglichkeit, die Familie nachzuziehen; das ist in Artikel 44 festgelegt. Das ist vor allem deshalb so bestimmt worden, weil man bei der Zulassung aus aussereuropäischen Staaten dringend hoch qualifizierte Arbeitskräfte benötigt und diesen sagt, sie sollen für ein oder zwei Jahre die Familie mitnehmen.

Das geht, weil wir eine eingeschränkte Zuwanderung aus aussereuropäischen Gebieten haben.

Zweitens haben Schweizerinnen und Schweizer mit Artikel 41 grundsätzlich die gleichen grosszügigen Möglichkeiten für den Familiennachzug wie die EU- und Efta-Staatsangehörigen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen. Jetzt muss ich Ihnen sagen: Hier haben Sie eine Differenz zwischen dem Bundesrat und der Mehrheit, und diese Differenz ist darauf zurückzuführen, dass man bei der Fassung des Bundesrates das gemeinsame Zusammenleben als Voraussetzung genommen hat. Das zu überprüfen wird eine etwas schwierige Angelegenheit sein. Diese Bestimmung ist aufgenommen worden - das sehe ich von der Geschichte her -, weil hier die Scheinehen bekämpft werden sollen. Die Mehrheitsfassung hat das ausser Acht gelassen.

Nun hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit eine wesentliche Restriktion auch in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen gewählt. Damit müssen wir auch das Zusammenleben mit Schweizerinnen und Schweizern neu überprüfen. Das Bundesgericht hat gesagt: Auch gemäss dem Freizügigkeitsabkommen kann es nicht angehen, dass ein EU-Bürger, z. B. ein Italiener, der eine Afrikanerin zur Frau hat, in die Schweiz einreist und Frau und Kinder mitnimmt - [PAGE 747] was gemäss dem Freizügigkeitsabkommen formell möglich ist -, wenn seine Frau und seine Kinder nicht bereits im EU-Raum leben. Das kann er gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen nicht tun, sagt das Bundesgericht. Das gibt eine Einschränkung, und das hat auch Folgen für die Gleichbehandlung der Schweizerinnen und Schweizer.

Ich bringe hier keine neuen Vorschläge ein. Ich sage Ihnen einfach: Wir werden Artikel 41 in der ständerätlichen Kommission überarbeiten müssen.

Die Freizügigkeitsabkommen sind eben nicht anwendbar, wenn Einreisen direkt aus Drittstaaten erfolgen. Darum ist hier die Gleichstellung der Schweiz mit der EU problematisch.

Wo liegen weitere Verbesserungen? Aufenthalter haben neu unter gewissen Bedingungen, nämlich bei der angemessenen Wohnung, genügend finanziellen Mitteln usw., einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Artikel 43. Dann gibt es den Weiterbestand des Aufenthaltsrechtes in Härtefällen; das ist in Artikel 49 verankert. Wir müssen also die Sachen zusammennehmen. Andererseits sind im Entwurf des Bundesrates Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung eingefügt worden: Das ist eben mal bei Artikel 41 das Erfordernis des Zusammenlebens. Das soll eine Lösung gegen die Scheinehen sein. Dann gibt es die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Familiennachzugs, es gibt die Bedingung des Zusammenwohnens der ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, und in den Minderheitsanträgen und Einzelanträgen werden weitere Vorschläge zur Missbrauchsbekämpfung eingebracht, z. B. eben die Senkung des Alters von 18 auf 14 Jahre.

Wir bleiben aber bei der Fassung des Bundesrates. Ob Sie jetzt den Entwurf des Bundesrates oder dann den Antrag der Mehrheit annehmen: Ich kündige Ihnen gleichwohl an, dass wir aufgrund der Bundesgerichtsentscheide auf die Beratung in der ständerätlichen Kommission hin neue Fassungen ausarbeiten werden. Diese können wir jedoch nicht in einen Rat einbringen, ohne dass sie in der Kommission beraten worden sind. Das habe ich Ihnen anfänglich gesagt. Wir bringen keine neuen ausformulierten Anträge in dieses Plenum, weil das eine Kommissionsberatung mit 200 Mitgliedern ergäbe. Sie sehen schon den "Salat", der gestern entstanden ist; das wäre unseriös. Wir bleiben bei der Fassung des Bundesrates. Wir bitten Sie auch, dem zuzustimmen, gleichgültig, ob Sie der Mehrheit oder der bundesrätlichen Fassung folgen. Wir müssen uns vorbehalten, das neu zu formulieren.