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Goll Christine · Nationalrat · 2004-06-02

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-02

Wortprotokoll

In der ersten Phase wurde der parlamentarischen Initiative Stump vom Nationalrat im September 2002 einstimmig Folge gegeben. Die WAK wurde beauftragt, eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer zu erarbeiten. Dieser Änderung hat der Nationalrat am 8. Mai 2003 ebenfalls grossmehrheitlich zugestimmt. Der Ständerat hat am 29. September 2003 beschlossen, nicht auf die Vorlage, also nicht auf die Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer einzutreten, hat jedoch die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Praxisänderung in die Wege zu leiten.

Vor diesem Hintergrund hat auch die WAK des Nationalrates beschlossen, sich intensiv mit einer Praxisänderung auseinander zu setzen. Nach dem Nichteintretensentscheid des Ständerates hat die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgeschlagen, das Problem mit einer neuen und weiteren Auslegung des Mehrwertsteuergesetzes zu lösen.

Voraussetzung für eine Steuerbefreiung so, wie das ursprünglich auch die Initiantin angestrebt hatte, sind folgende Punkte:

1. Das Auftreten der Forschungsgemeinschaft als Beitragsempfänger, d. h., die Beteiligten müssen im Vertrag aufgeführt sein. Eine Änderung der Forschungsgemeinschaft muss im Vertrag ergänzt werden.

2. Der Gesamtbetrag muss im Vertrag erwähnt sein, d. h., der Vertrag muss angepasst werden, wenn der Betrag geändert wird. Über den vertraglich erwähnten Betrag hinaus ausgeschüttete Gelder sind zu versteuern.

3. Die Forschungsgemeinschaft muss einen wissenschaftlichen Zweck verfolgen, worunter auch die angewandte Forschung fällt.

4. Vereinbarte Eigenleistungen der Beteiligten, z. B. das Zurverfügungstellen von Labors und Personal, werden nicht besteuert. Unterstützende und fördernde Eigenleistungen bleiben steuerfrei. Eingekaufte zentrale Leistungen, z. B. das Zurverfügungstellen des Labors gegen Entgelt, sollen auch weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Zu erwähnen ist, dass diese Lösung nicht nur für öffentliche Forschungsgelder gilt, sondern dass unter der Voraussetzung von Artikel 33 Buchstabe c auch Leistungen Privater für Forschungsinstitute mit eingeschlossen sind, also ebenfalls steuerbefreit werden. Dies ist der Fall, wenn schweizerische Universitäten Forschungsprojekte unterstützen.

Zu betonen ist ebenfalls, dass diese Lösung unter Einbezug und mit dem Einverständnis der Urheberin der parlamentarischen Initiative erarbeitet wurde. Diese Lösung wurde auch mit der Gruppe für Wissenschaft und Forschung, dem Schweizerischen Nationalfonds, dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft sowie den Hochschulen erarbeitet.

Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen die WAK, dem Ständerat zu folgen, weil ohne aufwendige Gesetzesänderungsarbeiten eine Lösung in der Praxis erarbeitet wurde.

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