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preparatory:AB 43773

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-07

Wortprotokoll

Die Überstellung von Häftlingen in ihren Heimatstaat zum Strafvollzug ist schon lange ein Thema, welches auch bereits zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen geführt hat. Seinerzeit wurde die Frage unter dem Gesichtspunkt der Kosten und vor allem in Bezug auf den Gefängnisstandort Südamerika intensiv abgeklärt. Sie wurde dann aber als nicht aktuell und nicht Erfolg versprechend wieder liegen gelassen.

In den letzten Monaten und Jahren ist sie wieder neu aufgekommen. Neu fordern die Motion Brunner Toni 01.3608 "Strafvollzug im Ausland" und jüngst auch die Motion Stamm 04.3178 "Strafvollzug in den Herkunftsländern", dass der Bundesrat die notwendigen Schritte unternimmt, damit ausländische Strafgefangene ihre Freiheitsstrafen nach Möglichkeit in ihren Herkunftsländern verbüssen können. Dies könnte zu erheblichen Kostenersparnissen im Strafvollzug führen.

Wie gehen wir vor? Zunächst können gemäss dem Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen, welches für die Schweiz voraussichtlich am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt, Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen neu auch ohne Zustimmung der rechtskräftig Verurteilten durchgeführt werden. Das ist heute nicht so.

Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Brunner Toni 01.3608 sowie auch in der Antwort auf die Motion Stamm Luzi 04.3178 zudem klar gemacht, dass er bereit sei, nach Ratifizierung des Zusatzprotokolles aktiv für den Beitritt anderer Staaten zum Zusatzprotokoll zu werben. Für den Fall, dass sich einzelne Länder nicht zu einem Beitritt zum multinationalen Übereinkommen motivieren lassen, wird der Bundesrat abklären, ob auf dem Weg bilateraler Verträge voranzugehen ist. Der Bundesrat wird dies in Absprache mit den Kantonen tun.

Das Bundesamt für Justiz hat zwei Aufträge erhalten: Erstens hat das Amt abzuklären, was die Voraussetzungen für eine Haftverbüssung im Ausland sind. Zweitens ist zu prüfen, ob ein gemeinsamer Vorstoss mit Österreich im Rahmen des Europarates zur Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Zusatzprotokolles Erfolg versprechen könnte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedoch noch nichts zum Inhalt allfälliger Verträge mit Zielstaaten gesagt werden. Unklar ist deshalb auch die Frage, unter welcher Voraussetzung sich die Schweiz an Gefängnisbauten im Ausland finanziell beteiligen soll. Es ist heute schon klar, dass für die Schweiz eine Überstellung von verurteilten Personen, sei es in Anwendung des Zusatzprotokolles oder allfälliger bilateraler Verträge, nur dann infrage kommt, wenn im betreffenden Land die Menschenrechte eingehalten werden.

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