Gross Jost · Nationalrat · 2004-06-07
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-07
Wortprotokoll
Das Publikationsgesetz regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechtes, und zwar der Amtlichen Sammlung und der so genannten Systematischen Sammlung. In der Regel knüpft die Rechtskraftwirkung an die Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses an. Die Publikation ist deshalb von erheblicher rechtlicher und praktischer Bedeutung.
Das geltende Gesetz datiert von 1986. Es hat sich an sich bewährt, bedarf aber aus verschiedenen Gründen einer Totalrevision:
1. Eine neue Bundesverfassung ist in Kraft getreten, die zum Beispiel in Artikel 164 eine präzise Regelung darüber enthält, welche wichtigen Recht setzenden Bestimmungen in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet werden müssen.
2. Seit 1998 sind die Gesetzessammlungen auch elektronisch verfügbar. Hier bedarf es der Anpassung des Gesetzes an die neuere technologische Entwicklung.
3. Das Datenschutzgesetz gebietet, bei der elektronischen Veröffentlichung die entsprechenden Bestimmungen anzupassen.
4. Das neue Gesetz bestimmt, nach welchen Kriterien internationales Recht publiziert werden muss. Dies im Unterschied zum interkantonalen Recht, das vom Parlament nicht mehr genehmigt und deshalb nicht mehr publiziert werden muss.
Die Kommission ist weitgehend der bundesrätlichen Fassung gefolgt, die auch der Ständerat nicht wesentlich geändert hat. Einige Korrekturen und Ergänzungen von Bedeutung sind seitens der nationalrätlichen Kommission gleichwohl angebracht worden:
1. Der Ständerat hat die Entscheidung des Bundesrates korrigiert, Kantonsverfassungen in den Rechtssammlungen des Bundes nicht mehr zu publizieren. Die klare Kommissionsmehrheit ist entgegen der Auffassung des Bundesrates der Meinung, angesichts des nationalen Zusammenhalts in der föderalistischen Vielfalt, der engen Verbindung von eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht - beispielsweise bei der Verfassungsbeschwerde - und der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen in wichtigen Aufgabenbereichen sei an der Publikation festzuhalten.
2. Es gibt Erlasse, die im Interesse der Landesverteidigung geheim bleiben müssen. Hier wollte die Kommissionsmehrheit zur Wahrung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte wenigstens die Information der Geschäftsprüfungsdelegation, die an sich durchaus schon in einem gewissen Ausmass Praxis ist.
3. Weil das revidierte Sprachengesetz noch nicht im Parlament ist, wurden die koordinierenden Bestimmungen zur Gesetzespublikation in rätoromanischer Sprache vom Bundesrat zurückgenommen.
Das sind die kleinen Korrekturen, die von der Kommissionsmehrheit angebracht wurden. Im Übrigen wurde Eintreten auf das Gesetz ohne Gegenstimme beschlossen.