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Huber Gabi · Nationalrat · 2004-06-10

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-10

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare hat eine lange Entstehungsgeschichte und zwei umfangreiche Vernehmlassungsverfahren hinter sich.

Warum braucht es dieses Gesetz? Es braucht dieses Gesetz, weil das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit in einer pluralistischen und freien Gesellschaft allen Menschen in ihrer Verschiedenartigkeit zugestanden werden muss und weil dieses Gesetz den Bedürfnissen und Erwartungen eines Teils der Bürgerinnen und Bürger entspricht, der sich diskriminiert fühlt und dies objektiv gesehen wohl auch ist. Jeder Mensch soll sich möglichst frei entfalten können.

Die Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen setzt grundsätzlich voraus, dass der Staat möglichst wenig in die Freiheit des Menschen eingreift. Dieser Grundsatz kann aber im modernen Staat nicht mehr absolut gelten. Es gibt nämlich auch Pflichten, die der Staat erfüllen muss, um der Persönlichkeit des Menschen gerecht zu werden. In diesem Sinne hat der Staat z. B. Sozialwerke aufgebaut oder Beschränkungen entworfen. Der Staat hat im Weiteren viele Regelungen für das Zusammenleben der Menschen erlassen, welche Privilegierungen eines Partners zulassen. Dieses Tätigwerden des Staates zugunsten der freien Persönlichkeitsentwicklung sowie die Privilegierungsmöglichkeiten müssen auch Menschen zugestanden werden, deren Partnerschaften nicht dem eigenen Verständnis von Partnerschaft entsprechen. Schliesslich geht es mit der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften auch um die Anerkennung von Leistungen gegenseitiger Für- und Vorsorge in einer solchen Lebensgemeinschaft und damit um die rechtliche Anerkennung von Verantwortungsgemeinschaften.

Unser Rat und auch der Ständerat sind auf dieses Gesetz eingetreten. Es bestehen noch einige Differenzen. Mit einer Ausnahme beinhalten sie keine materiellen Änderungen, sondern formelle. Die restlichen Differenzen stehen unter der Änderung bisherigen Rechtes und beinhalten den reinen Nachvollzug von Gesetzesanpassungen.

Die eine echte Differenz betrifft Ziffer 8 der Vorlage betreffend die Änderung des ZGB. Der Ständerat hat nämlich beschlossen, bei dieser Gelegenheit die von beiden Räten erheblich erklärte Motion Janiak 02.3479 umzusetzen, welche das Eheverbot bei Stiefverhältnissen, welches in Artikel 95 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB enthalten ist, aufheben oder mindestens eine Dispensmöglichkeit vorsehen will. Die Vorlage sieht nun die Aufhebung des Eheverbots bei einem Stiefverhältnis und seine Eliminierung als Eheungültigkeitsgrund in Artikel 105 Ziffer 3 ZGB vor.

Die Kommission für Rechtsfragen hat am 8. Juni einstimmig beschlossen, dem Ständerat zu folgen. Alles andere würde eine Diskriminierung der Ehe gegenüber der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bedeuten, weil bei der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Eintragung im Fall von Stiefelternteil und Stiefkind nicht verboten ist.

Ich ersuche Sie aus diesen Gründen, der Kommission für Rechtsfragen zu folgen und dem Gesetz zuzustimmen.

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