Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-06-15
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-15
Wortprotokoll
Ich möchte eines vorausschicken: Beim Widerruf von Verfügungen - Artikel 61 - ist es klar, dass dieser Widerruf immer im Ermessen der Behörde liegt. Und wie der Bundesrat auch zu Recht erwähnt hat, liegt dem Ermessensentscheid dieser Behörde immer das Prinzip von Artikel 91 zugrunde: Jeder Ermessensentscheid muss verhältnismässig sein und dem Einzelfall gerecht werden. Das muss man vorausschicken, wenn man jetzt die verschiedenen Gründe hier durchleuchtet.
Sie sehen, dass es bei Artikel 61 Litera a keine Differenzen gibt. Bei Litera b hat die Kommission versucht, das "längerfristig" zu definieren. Nach unserer Ansicht ist die Gefahr gross, dass "längerfristig" von Kanton zu Kanton, von Behörde zu Behörde unterschiedlich interpretiert wird. Wir wollten das in der Kommission möglichst einengen. Ich bin damit einverstanden, dass wahrscheinlich das Wort "mindestens" hinzugefügt werden müsste. Das kann die Redaktionskommission oder der Ständerat nochmals anschauen. Es war uns aber auch wichtig, hinzuzufügen - entgegen der Version des Bundesrates -, dass auch wiederholte kurze Freiheitsstrafen zum Entzug einer Bewilligung führen können. Es gibt viele Fälle, wo regelmässige Verurteilungen stattfinden, bei denen es sich aber um kürzere Strafen handelt. Die Kommission war der klaren Auffassung, dass auch hier im Einzelfall ein Widerruf möglich sein muss.
Die Minderheit Hubmann möchte, dass zusätzlich die familiären Verhältnisse berücksichtigt werden und dass bei einer Resozialisierung nach einer verbüssten Strafe vom Widerruf abgesehen wird. In der Kommission haben wir das ausführlich diskutiert und mit 12 zu 7 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit ist der Meinung, dass die Behörde bei der Ermessensausübung im Einzelfall die Härte eines Widerrufs ja sowieso berücksichtigen muss - und entsprechend auch die Auswirkungen auf die Familie. Das geht eben aus dem Prinzip von Artikel 91 klar hervor.
Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit Hubmann abzulehnen.
Es liegt noch ein Antrag Müller Philipp zu Artikel 61 Litera c vor. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn jemand wiederholt oder erheblich gegen die öffentliche Sicherheit verstösst. Herr Müller möchte dies jetzt bereits beim einmaligen Vergehen anwenden. Das geht nach Ansicht der Kommission zu weit. So könnte man zum Beispiel bei jedem Verkehrsregelverstoss bereits die Aufenthaltsbewilligung infrage stellen. Das würde zu administrativem Leerlauf führen. Da ist es richtig, den Widerruf bei rechtmässig Anwesenden auf erhebliche und wiederholte Verstösse gegen die Rechtsordnung einzuschränken.
Die Minderheit Hubmann möchte Litera e ganz streichen. Bundesrat und Kommissionsmehrheit wollen, dass beim Aufenthalt auch der dauerhafte Sozialhilfebezug eine Rolle spielt. Es gibt Fälle von unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit, und selbstverständlich soll hier das Verhältnismässigkeitsprinzip greifen. Gemeint sind aber Fälle, in denen sich zum Beispiel jemand weigert, eine Stelle anzutreten. Da ist es nach Kommissionsmehrheit eben richtig, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angeschaut wird.
Herr Müller hat zu Litera f einen Antrag gestellt, der der Kommission nicht vorlag. Ich verweise aber auf Seite 3809 der Botschaft. Das würde schon greifen, wenn jemand eine Betreibung hat; der Antrag geht daher zu weit. Das ist wiederum ein Problem der Verhältnismässigkeit.
Bei Artikel 62 geht es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Das soll nur in Fällen möglich sein, wo eben krasse Vergehen gegen die Rechtsordnung bestehen, etwa bei Freiheitsstrafen. Die Mehrheit hat in Absatz 2 - langjähriger Aufenthalt in der Schweiz - gegenüber dem Bundesrat eine Einschränkung angebracht. Herr Müller wiederum will diesen Absatz ganz streichen, was die Kommission ablehnt. Es macht Sinn, bei langjähriger Niederlassung einen Unterschied zu machen, das ist auch wieder ein Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. In Fällen von langjähriger Anwesenheit ist die Verwurzelung in der Schweiz viel grösser und eine Wegweisung umso härter.
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Die Minderheit Janiak zu Absatz 3 schliesslich greift ein Problem auf - Scheidung, Trennung -, das tatsächlich oft vorhanden ist, selbstverständlich auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Die Mehrheit ist aber zum Schluss gekommen, dass eine Verankerung überflüssig ist, da eben auch hier im Einzelfall wieder das Ermessen spielt. Die Frage des Selbstverschuldens ist von der Behörde selbstverständlich zu berücksichtigen. Zudem kann man zig Jahre nach einer Scheidung natürlich nicht dieselben Argumente verwenden wie kurz danach. In der Kommission wurde dieser Antrag mit 11 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.