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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2004-06-15

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-15

Wortprotokoll

In Artikel 50 geht es um das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug. Die Minderheit beantragt Ihnen, Absatz 1 Litera a in der Fassung des Bundesrates zu streichen und durch eine neue Formulierung zu ersetzen. Warum?

Die Formulierung des Bundesrates ist nicht eindeutig und lässt eine willkürliche Auslegung zu. Es müsste zumindest eine klare Täuschung der Behörden nachgewiesen werden können. Die Fassung des Bundesrates lässt offen, ob es sich um eine absichtliche Täuschung handelt oder ob es lediglich um fehlendes Wissen des Betreffenden geht.

Das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug ist eine schwerwiegende Konsequenz. Dieses Recht darf deshalb nur abgesprochen werden, wenn der Antragsteller bewusst oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder wichtige Tatsachen verschwiegen hat. Unwissen oder Unbeholfenheit dürfen nicht derart gravierende Konsequenzen haben.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.