Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-06-16
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-16
Wortprotokoll
Frau Hubmann, ich glaube, Sie haben auch einmal eine juristische Ausbildung genossen. Es ist so, und das hat dieser Rat gestern zigmal beschlossen: In Artikel 91 geht es um einen Grundsatzentscheid, um das Verhältnismässigkeitsprinzip, das im gesamten Verwaltungsrecht und für jede einzelne Verfügung einer Behörde gilt. Das ist nicht einzuschränken, das ist von allen zu beachten. Deshalb ist Artikel 91 ein wichtiger Artikel, weshalb wir dem Streichungsantrag Zisyadis auch nicht zustimmen können.
In diesem Grundsatzartikel ist nichts anderes als das Ermessen umschrieben. Alle, die in irgendeiner Behörde tätig sind, kennen das aus ihrer Praxis. Sie wissen, dass es Entscheide gibt, für die es klare gesetzliche Grundlagen gibt - für die Aufenthaltsdauer gibt es keinen Ermessensspielraum. Und es gibt Entscheide, für die es auslegungsbedürftige Gesetze, Begriffe, gibt, also Ermessensspielraum.
Es ist so, wie es verschiedene Redner in ihren Voten angetönt haben: Die Kommission ist klar der Auffassung, dass zu den persönlichen Verhältnissen selbstverständlich die familiären Verhältnisse gehören und dass selbstverständlich auch die Interessen der Kinder zu berücksichtigen sind, wenn Kinder betroffen sind. Aber eben nur im Bereich, in dem es Ermessen gibt, in dem nicht bereits andere, klare rechtliche Grundlagen den Entscheid präsumieren.
Die Kommission hat daher mit 16 zu 5 Stimmen diesen Antrag abgelehnt, und ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Hubmann ebenfalls abzulehnen.
Sie haben gesehen, dass die Kommission Absatz 2 im Gegensatz zum Bundesrat gestrichen hat. Ich habe auch heute vom Bundesrat gehört, dass er sich der Mehrheit anschliesst. Es ist uns in der Kommission schlichtweg nicht klar geworden, was das soll. Wenn wir die Behörde auf die Verhältnismässigkeit verpflichten, hat sie sich daran zu halten; dann darf eine Verfügung nicht unverhältnismässig sein. Wenn sie es ist, verletzt sie einen Grundsatz des Verwaltungsrechtes. Man darf mit solchen Massnahmen nicht noch verwarnen, weder einmal noch zweimal. Dieses Rechtsprinzip ist zu beachten. Hier gibt es keine Ausweichmanöver.
Ich bitte Sie daher namens der Kommission, auch den Antrag Müller Philipp abzulehnen.