Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2004-06-17
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Anscheinend hat in diesem Rat kurz vor dem Anpfiff des EM-Spiels noch ein Gesinnungswandel jener Fraktionen stattgefunden, deren Vertreter in der Kommission relativ klar - das Verhältnis betrug 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung - der Mehrheit zugestimmt haben.
Herr Vischer, ich erlaube mir eine persönliche Bemerkung, vor allem weil Herr Rechsteiner unseren ehemaligen Kollegen Eymann zitiert hat. Herr Vischer, Sie wissen sehr wahrscheinlich nicht, dass es im Kanton Basel-Stadt ein Gesetz über ein Ständiges Staatliches Einigungsamt gibt. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde vom Einigungsamt während Jahrzehnten, nämlich seit es im Kanton Basel-Stadt Gesamtarbeitsverträge gibt, gegenüber den gegen die Gesamtarbeitsverträge Verstossenden, die von den paritätischen Kommissionen verzeigt worden sind, die Leistungsklage hochgehalten. Im Kanton Basel-Stadt konnten die paritätischen Kommissionen sogar die Leistung verlangen. Herr Eymann hat das in einem Vorstoss aufgenommen.
Herr Vischer, vielleicht liegt eine gewisse Komik oder Tragik darin, dass es ausgerechnet Ihr Vater war, der im Kanton Basel-Stadt ein Gutachten erstellte, das das Ständige Staatliche Einigungsamt schlussendlich zu einer Praxisänderung führte, was zur Folge hatte, dass die Leistungsklage dort heute nicht mehr möglich ist. Aber es gibt ja keine Haftung von Sohn zu Vater; es war einfach eine persönliche [PAGE 1216] Feststellung zu Ihren Ausführungen, die Sie mit sehr viel Emotion vorgetragen haben.
Ich sage Ihnen ganz ehrlich, auch wenn ich da vielleicht wieder in eine falsche Ecke abgedrängt werde: Für mich und für die Mehrheit der Kommission war die Einführung der Feststellungsklage ein wichtiges Element für eine griffige Durchsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Denn die Feststellungsklage ist nicht in erster Linie ein Instrument, um Arbeitnehmenden nachträglich zu Leistungen zu verhelfen, die ihnen vorenthalten worden sind - das ist ein Irrtum, dem vor allem auch Kollege Cina unterlegen ist -, sondern sie ist ein Wettbewerbselement. Mit der Feststellungsklage und der anschliessenden Durchsetzungsklage wird nämlich erreicht, dass der Arbeitgebende, der sich bezüglich der korrekten Bezahlung aller Leistungen gegenüber seinen Kollegen einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat, schliesslich nicht besser fährt. Beide Arbeitgeber, die miteinander im Wettbewerb stehen - nämlich jener, der sich unkorrekt verhalten hat, und jener, der sich korrekt verhalten hat -, sollen zumindest in ihrer Buchhaltung die gleichen Kosten ausweisen.
Eigentlich müsste man die den Arbeitnehmenden vorenthaltenen Gelder gar nicht unbedingt dem Arbeitnehmer ausbezahlen, sondern könnte sie irgendeiner karitativen Organisation zukommen lassen. Der Zweck liegt nämlich darin, dass der unkorrekt Handelnde die gleichen Kosten haben soll wie der korrekt Handelnde.
So weit ein paar Überlegungen, weshalb ich persönlich der Meinung bin, die Feststellungsklage - dasselbe gilt übrigens auch für die Leistungsklage - sei ein Wettbewerbsinstrument und nicht ein Instrument der Arbeitnehmerverbände, um nachträglich noch Gelder für Leute herauszuholen, die ja seinerzeit freiwillig darauf verzichtet hatten.
Aber auch ohne meine Argumente hätte ich Ihnen klar beantragt, die Minderheit abzulehnen, denn die Kommissionsmehrheit hat deutlich obsiegt. Ich bitte Sie, ihr zuzustimmen.