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Vischer Daniel · Nationalrat · 2004-06-17

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

Diese Bestimmung ist die notwendige Folge Ihrer Ablehnung von Artikel 15a vor wenigen Minuten. Artikel 15a war ja so konzipiert, dass den Arbeitnehmern über die Gewährung des Aufenthaltsrechtes die Möglichkeit einer Leistungsklage eingeräumt worden wäre. Das haben Sie nicht gewollt; wir akzeptieren den demokratischen Entscheid.

Nun kann es aber nicht sein, dass aufgrund des Tatbestandes, dass jemand gar nicht mehr hier ist, die Ansprüche dieser Person einfach sang- und klanglos untergehen, weil diese Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Ansprüche zu wahren. Deswegen wird hier die Feststellungsklage des Verbandes statuiert - ein subsidiärer Rechtsbehelf, der hier nötig wird, weil der andere nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Feststellungsklage durch den Verband hat im Übrigen nichts mit dem Verbandsbeschwerderecht zu tun.

Herr Spuhler, Sie heizen hier einen allgemeinen Diskurs an; der mag in Ihren Postillen gut ankommen, aber Sie können nicht einfach Äpfel mit Birnen vergleichen. Dieses Recht eines Verbandes zur Feststellungsklage ist ein bewährtes Recht - wie dies mein Vorredner dargelegt hat -, das wir bereits in anderen einschlägigen Gesetzen zu ähnlichen Materien kennen, nicht zuletzt neuerdings im Entsendegesetz. Das ist ein Rechtsbehelf, der verhindert, dass plötzlich ein Arbeitgeber, der jemanden schwarzangestellt hat, vom Zustand profitiert, dass die Folgen dieser "Schwarzanstellung" mit Bezug auf nicht bezahlte Sozialversicherungsleistungen oder andere Ansprüche nicht mehr geahndet werden können.

Wir wollen nur, dass zum Recht kommt, wer Recht hat, d. h. berechtigte Ansprüche geltend machen kann. Wir wollen verhindern, dass das Ausnützen von Arbeitnehmern in den heiklen Fällen dieser prekären Arbeitsverhältnisse so weit geht, dass am Schluss noch profitiert, wer Schwarzarbeiter beschäftigt, weil er die Folgen des übermässigen Ausnützens arbeitsrechtlich nicht tragen muss.

Diese Bestimmung ist eigentlich eine harmlose Bestimmung. Mein Vorredner hat mit Recht darauf hingewiesen: Man könnte sich ja auch eine Leistungsklage des Verbandes vorstellen. Es ist ja nicht so, dass es einfach ein abwegiger Gedanke wäre, eine Leistungsklage für Verbände zu statuieren. Wir haben aber eine gemässigte Variante gewählt, jene Variante, die bislang im Rahmen der Bundesgesetzgebung konsensual vorhanden war.

All jene, die nun diesen Artikel bekämpfen, mit welchen Argumenten auch immer, müssen wir fragen, auf welche andere Weise denn die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer im Falle der Aufdeckung einer Schwarzarbeit gewahrt werden können, wenn die Person nicht mehr hier ist. Sie müssen mir eine andere technische Möglichkeit aufzeigen, wie per Gesetz die Sicherung dieser Ansprüche normiert werden könnte. Die Verwaltung hat das geprüft und ist eigentlich zu keiner anderen praktikablen Lösung gekommen. So ist Artikel 19a auch entstanden. [PAGE 1214]

Es hat mithin keinen Sinn, wenn Sie diesen Artikel ideologisch mit Argumenten bekämpfen, wie sie Herr Spuhler anführt, oder mit anderen Argumenten, die noch kommen werden. Es hat auch keinen Sinn, dass man sagt - das habe ich vorher gehört -, dieser Artikel stehe schräg in der Landschaft. Das Gegenteil ist der Fall. Dieser Artikel knüpft an vergleichbare Gesetzgebungen an und nimmt auf, was sich dort bewährt hat.

Ich denke, dieser Artikel ist letztlich ein Schicksalsartikel in diesem nun abgerundeten Gesetz. Dieser Fassung hat eine Mehrheit zugestimmt. Wer dazu beitragen will, dass dieses Gesetz keine eindeutige Schlagseite zuungunsten jener bekommt, die in prekären Verhältnissen arbeiteten und ausgeschafft werden, stimmt ihm zu.