Cina Jean-Michel · Nationalrat · 2004-06-17
Cina Jean-Michel · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Herr Spuhler weiss es: Im Fussball kommt es nicht auf den Pfiff zu Beginn des Spieles an, sondern der Schlusspfiff ist entscheidend. Deshalb werde ich mich etwas länger mit diesem Thema auseinander setzen und nehme in Kauf, dass das Fussballspiel Schweiz-England dann einfach begonnen hat.
Die CVP-Fraktion hat durchaus Verständnis für einen sinnvollen Arbeitnehmerschutz, auch für die spezifischen Anliegen zum Schutz ausländischer Arbeitnehmer. Was uns jedoch die Mehrheit der Kommission in Artikel 19a beantragt, sprengt den Rahmen eines angemessenen, vernünftigen Arbeitnehmerschutzes. Wir können hier die Mehrheit, welche ein Klagerecht für Arbeitnehmerverbände fordert, nicht unterstützen. Selbst der Bundesrat hat nie auch nur im Entferntesten an eine derartige Bestimmung gedacht. Ich führe die folgenden, vor allem rechtlichen Argumente zur Unterstützung dieser Haltung ins Feld:
1. Die Arbeitnehmerverbände sollen nach dem Antrag der Mehrheit für individuell einklagbare Rechte ein Klagerecht erhalten, und zwar als Feststellungsklage ausformuliert. Diese Möglichkeit ist systemfremd. Der Einzelne hat seine individuellen Rechte selbst einzuklagen. Das ist für uns ein wesentlicher Grundsatz unseres Privatrechtssystems. Es ist im Weiteren systemfremd, dort Feststellungsklagen einzuführen, wo Leistungsklagen möglich sind. Hier würde sogar die Möglichkeit für Doppelverfahren geschaffen. Es wäre denkbar, dass theoretisch zwei Verfahren parallel durchgeführt würden. Auch nach einer Feststellungsklage müsste gegebenenfalls der Arbeitnehmer noch eine Leistungsklage einreichen, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Das ist kompliziert und stellt einen unnötigen Zusatzaufwand dar. Es belastet die Justiz unnötig und führt zu weiteren rechtlichen Problemen, auf die ich im Einzelnen noch detailliert eingehen werde.
2. Die Bestimmung regelt nicht, wer das Prozessrisiko trägt und wer damit für die Kosten bei einem Unterliegen in einem Zivilprozess aufkommen wird. Ist es der Arbeitnehmer, der nicht Prozesspartei ist, oder ist es der Arbeitnehmerverband? Bei einem hohen bestehenden Beweisrisiko ist diese Frage sicherlich berechtigt.
3. Liest man die Bestimmung aufmerksam, dann könnte man die Schlussfolgerung ziehen, dass in Zukunft jeder Schwarzarbeiter gewerkschaftlich organisiert sein muss. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Arbeitnehmerverbände auch für Schwarzarbeiter tätig werden müssten, die nicht Mitglied dieses Verbandes sind. Oder müssten diese ausländischen Schwarzarbeiter vorab aus dem Ausland ein Beitrittsgesuch stellen?
4. Absatz 1 dieses Artikels sieht e contrario sogar vor, dass der Arbeitnehmerverband ohne Einverständnis des Schwarzarbeiters Ansprüche geltend machen könnte. Das geht nicht. Kommt hinzu, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der frühere Schwarzarbeiter sogar besser gestellt würde als ein korrekt angemeldeter Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerverband erhielte nämlich die Möglichkeit zur Einreichung einer Feststellungsklage, die ihm in einem ordentlichen, nicht von einem GAV geregelten Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zusteht. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Schwarzarbeiter, dessen Beziehung in ein ordentliches Arbeitsverhältnis überführt wird, besser gestellt werden soll als derjenige, welcher sich bereits von Beginn an in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis befand.
Ob das Anliegen anderweitig erfüllt werden kann, sodass dann den rechtlichen Bedenken Rechnung getragen ist, das lasse ich hier mal offen. Der Ständerat kann das noch überprüfen. In der vorliegenden Formulierung können wir diesen Antrag nicht akzeptieren.