Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2004-06-18
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-18
Wortprotokoll
Im Namen der Redaktionskommission möchte ich folgende Erklärung abgeben:
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen "in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern". Die Redaktionskommission hat dem Partnerschaftsgesetz mit einem eingeschobenen Artikel 37 eine Schlussbestimmung eingefügt, die verhindern soll, dass mit dem Inkrafttreten mehrerer Änderungen derselben Erlasse gewisse, von der Bundesversammlung verabschiedete Bestimmungen ungewollt wieder aufgehoben werden. Die Bestimmung enthält keine materielle Änderung. Es betrifft einerseits Artikel 66ter StGB, der erst mit der Änderung vom 3. Oktober 2003 - Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft - eingeführt wurde. Dieser Artikel existiert noch nicht in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des StGB und wird dort systematisch als Artikel 55a eingefügt werden müssen. Die Schlussbestimmung von Artikel 37 des Partnerschaftsgesetzes ist nötig, damit beim Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils Artikel 66ter StGB nicht aufgehoben wird, da das erste Buch als Ganzes eine neue Fassung erhält. Auch Artikel 110 StGB muss angepasst werden, da er anders gegliedert ist. Eine analoge Regelung zu Artikel 66ter StGB wurde auch für Artikel 47b des Militärstrafgesetzes getroffen zwecks Koordination mit der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes. Im Weiteren besteht für Artikel 79a BVG ein Koordinationsbedarf, da dieser Artikel mit der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 geändert wurde und die wegen des Partnerschaftsgesetzes anzupassende Bestimmung gemäss erster BVG-Revision neu Artikel 79b Absatz 4 ist.