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Hutter Markus · Nationalrat · 2004-09-29

Hutter Markus · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-29

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 115 Absatz 3 dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Der Entwurf des Bundesrates verweist auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Dort wird in Artikel 16 Absatz 2 auf den Bundeszivilprozess weiterverwiesen, wo nur die Berufsgeheimnisse des Strafgesetzbuches absoluten Schutz geniessen; jene der Anwälte, Ärzte, Pfarrer und anderer, nicht aber jene der Banken gemäss Artikel 47 des Bankengesetzes und der Effektenhändler gemäss Artikel 43 des Börsengesetzes. Diese sollten hier aber den übrigen Berufsgeheimnisträgern gleichgestellt sein, wie es z. B. auch in Artikel 57 des Mehrwertsteuergesetzes der Fall ist.

Zölle sind Abgaben und insoweit mit der Mehrwertsteuer vergleichbar. Indes kennen die Steuergesetze in der Schweiz grundsätzlich keine Amtshilfe. Diese ist den Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten. Wenn hier nun im Zollrecht gleichsam eine Ausnahme geschaffen wird, muss sie mit der nötigen Zurückhaltung bemessen sein. Sie sollte an den einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes Mass nehmen, eben z. B. an Artikel 57 des Mehrwertsteuergesetzes, aber nicht am Verwaltungsverfahren, dessen Regeln schwergewichtig auf den inländischen Behördenverkehr zugeschnitten sind.

Der guten Ordnung halber sei angefügt, dass selbstverständlich auch im Zollrecht keine Lizenz zur Kriminalität besteht. Dafür haben wir Strafbestimmungen wie z. B. Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtes, Abgabebetrug und andere. Bei solchen Sachverhalten werden Straf- und Rechtshilfeverfahren durchgeführt. Hier aber geht es um etwas anderes. Die Amtshilfe zwischen Zollbehörden, die wir hier diskutieren, hat damit nichts zu tun.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.