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preparatory:AB 45613

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-05

Wortprotokoll

Artikel 37 stipuliert das generelle Anwaltsmonopol für das Bundesgericht, nicht jedoch einen Anwaltszwang. Da die Verfahren schriftlich sind, heisst das, dass nach wie vor jeder und jede Rechtsuchende selbst eine Eingabe redigieren und unterzeichnen oder von einer Steuerberaterin oder einer anderen Beraterin verfassen lassen und selbst unterzeichnen kann.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist für ein generelles Anwaltsmonopol vor Bundesgericht. Weshalb? Wir kennen das Anwaltsmonopol heute schon in Zivil- und Strafsachen. In den öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten besteht es heute nicht, weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene erst im Jahre 1969 eingeführt und das OG dannzumal nicht entsprechend angepasst wurde. Das ist der Grund; der Grund liegt nicht darin, dass man der Ansicht war, dass öffentlich-rechtliche Verfahren einfacher seien.

Herr Joder hat darauf hingewiesen, dass wir in der Kommission das Anwaltsmonopol als Postulat des Konsumentenschutzes betrachten. Weshalb? Die Anwälte und Anwältinnen müssen eine ganz bestimmte Ausbildung machen, sie müssen eine Prüfung ablegen, sie unterstehen einer Aufsicht und dem Disziplinarrecht; das ist bei anderen Beraterinnen und Beratern nicht gewährleistet. Weiter müssen Anwältinnen und Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Mit diesem Anwaltsmonopol sollen insbesondere die Rechtsuchenden geschützt werden.

Die Fragen des Prozessrechtes und des materiellen Rechtes werden immer komplizierter. Die Minderheit Hochreutener macht nach Ansicht der Mehrheit der Kommission eine untaugliche Unterscheidung zwischen Zivil- bzw. Strafverfahren und öffentlich-rechtlichen Verfahren. Es gibt keinen Grund, eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Wenn man gegen das Anwaltsmonopol ist, müsste man es ganz aufheben. Wie Herr Vischer zu Recht gesagt hat, gibt es keine Erklärung dafür, dass ein Nichtanwalt einen Scheidungskläger nicht vertreten kann, aber in öffentlich-rechtlichen Fragen, die zum Teil sehr komplex sind, vor Bundesgericht auftreten können soll.

Es wurde weiter ausgeführt, dass das Anwaltsmonopol einen Abhalteeffekt haben soll. Es soll bewirken, dass man nicht mehr ans Bundesgericht gelangt. Das trifft nicht zu, auch wenn es in der Botschaft steht. Es wäre ein untauglicher Versuch, da ja eben kein Anwaltszwang, sondern nur ein Anwaltsmonopol vorgesehen ist. Man verspricht sich von dieser Ausweitung des Anwaltsmonopols eine Effizienzsteigerung, da erwartet wird, dass Anwältinnen und Anwälte allenfalls bessere Rechtsschriften verfassen können als andere Fachleute.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Hochreutener und den Antrag Triponez abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.