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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2004-10-05

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-10-05

Wortprotokoll

Der Nationalrat behandelt das Geschäft als Zweitrat. Eintreten und Detailberatung der Vorlage in der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates begannen noch in der alten Legislaturperiode. Im Januar 2004 stand unsere Kommission vor dem Problem, dass anlässlich der ständerätlichen Beratungen einzelne Widersprüche zu den Zielsetzungen der Revision und gewisse Unklarheiten Eingang in die Gesetzesvorlage gefunden hatten. Problematisch war insbesondere, dass das Bundesgericht die vom Ständerat verabschiedete Fassung des Bundesgerichtsgesetzes einhellig ablehnte.

Da der neue Vorsteher des EJPD Probleme nicht aussitzen und verwalten, sondern lösen will, nahm er das Geschäft in sein Departement zurück, bildete eine Arbeitsgruppe Bundesgerichtsgesetz, führte mit allen Beteiligten Gespräche und rang um breit getragene Lösungsansätze. Bereits nach zwei Monaten, am 1. April 2004 - das war kein Aprilscherz! -, unterbreitete er der Kommission neue Vorschläge, hinter denen sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesversicherungsgericht einstimmig stehen, ebenso die Verwaltung.

Die Kommission hat diese departementalen Vorschläge als neue Vorlage übernommen und beraten. Der Bundesrat hat sie in der Folge als seine Vorlage genehmigt.

Nun zu einigen wenigen Bestimmungen, zunächst zu Artikel 1: In der Frage der Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes folgt eine starke Mehrheit der Kommission dem Entwurf des Bundesrates und überträgt diese Aufgaben dem Bundesgericht in Lausanne. Nach ihrer Ansicht eignet sich das Bundesgericht als oberste Fachinstanz für die Justizfragen besser als das Parlament, besser als die GPK beispielsweise, um Missstände bei der Geschäftsführung der beiden neuen Gerichte zu erkennen und rasch zu reagieren. Nicht detailliert besprochen wurde bisher die Möglichkeit der Schaffung einer Justizaufsichtsdelegation - analog zur Geschäftsprüfungsdelegation -, die dann bezüglich der Tatsachenwahrnehmung durch die Akteneinsicht an eine erhöhte bzw. absolute Schweigepflicht gebunden wäre. Diese Frage wird möglicherweise in der Kleinen Kammer noch zu reden geben. Durch diese Zuweisung nicht tangiert wird die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte. [PAGE 1577]

In drei wesentlichen und umstrittenen Fragebereichen ist es der Kommission gelungen, für alle Fraktionen tragbare Lösungen zu erarbeiten:

1. Das bisherige, komplizierte Rechtsmittelsystem wird durch die neu eingeführte Einheitsbeschwerde abgelöst werden. Künftig kann man die Unterscheidung der Begriffe Berufung, staatsrechtliche Beschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde vergessen. Die Einheitsbeschwerde macht den Zugang zur höchsten Gerichtsinstanz weniger kompliziert. Die "Schallgrenze" bildet der einheitliche Streitwert.

Was den Zugang zum Bundesgericht betrifft, hat die Kommission beschlossen, grundsätzlich an diesem Einheitsbeschwerdesystem festzuhalten. Sie beantragt aber für alle drei Bereiche eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese soll bei kantonalen Entscheiden möglich sein, wenn ein Bedürfnis besteht, beim Bundesgericht eine Verfassungsverletzung geltend zu machen, und wenn die ordentliche Einheitsbeschwerde ausgeschlossen ist, eben z. B. in Fällen unterhalb der Streitwertgrenze. Diese Neuerung schliesst eine Rechtsschutzlücke des ursprünglichen Entwurfes und verhindert, dass letztinstanzliche kantonale Entscheide direkt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten werden müssen.

Diese Regelung ist einfacher als diejenige des Ständerates, der eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit unterschiedlichen Regeln in den drei Rechtsbereichen Zivilsachen, Strafsachen und öffentlich-rechtliche Angelegenheiten vorgesehen hat.

2. Die zweite wesentliche Einigung betrifft die Streitwertgrenzen: Grundsätzlich wurde nur die Inflation seit der letzten Anpassung berücksichtigt. Man hat sich auf 30 000 Franken statt 40 000 Franken geeinigt, wie dies noch im Entwurf des Bundesrates enthalten war und wie es der Ständerat beschlossen hatte. Für arbeitsrechtliche, mietrechtliche Streitigkeiten soll die Streitwertgrenze auf 15 000 Franken angesetzt werden. Bei 54 Prozent der Arbeitsrechtsprozesse liegt der Streitwert unter 30 000 Franken, bei 30 Prozent der Mietrechtsprozesse ebenfalls.

3. Schliesslich zu Artikel 92: Da war der Umfang der Kognition des Bundesgerichtes in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen, die sich heute auf die Überprüfung des Sachverhaltes und der Ermessensbefugnisse erstreckt, besonders umstritten. Der Ständerat hat auf Vorschlag des Bundesrates beschlossen, dass das Bundesgericht wie in allen anderen Rechtsbereichen nur dann über die Feststellung des Sachverhaltes befindet, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.

Die Linke hat in der Kommission unter Berufung auf die Unterstützung durch die Behindertenverbände gegen diese Regelung offen das Referendum angedroht. Nach dem nunmehr ausgehandelten Kompromiss - und dieser bedeutet einen Kernpunkt in der Arbeit der Kommission - kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden, wenn der angefochtene Entscheid die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft. In diesen Fällen kann das Bundesgericht den Sachverhalt frei prüfen.

Die SVP-Fraktion steht voll hinter diesem Kompromiss und wird daher den Einzelantrag Pelli nicht unterstützen.

Aufgrund der Einigung in diesen drei wichtigen Bereichen wird die SVP-Fraktion dem Eintreten zustimmen.

Es gibt noch einen nicht einhellig geregelten Punkt, das ist Artikel 37. Mit 12 zu 8 Stimmen erweiterte die Kommission - wie Bundesrat und Ständerat - das Anwaltsmonopol für Vertretungen vor Bundesgericht. Die Minderheit Hochreutener möchte, wie bisher, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter gewissen Bedingungen weitere Fachleute zur Parteivertretung zulassen, z. B. die Steuerfachleute in Streitigkeiten über Steuerfragen. Die SVP-Fraktion gibt hier dem Status quo den Vorzug. Hierfür liegt ein Antrag Triponez vor, den wir mehrheitlich unterstützen.

Zum Entwurf 3: Die Kommission hat den Entwurf zum Verwaltungsgerichtsgesetz einstimmig angenommen, durch welchen über 30 Rekurskommissionen abgelöst werden. Diese Vorlage umfasst Änderungen an rund 150 geltenden Bundesgesetzen. Mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Bundesrat von regierungsfremden gerichtlichen Aufgaben entlastet werden. Dies steht im Einklang mit der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie.

Die Kommission hat im Weiteren beschlossen, dem Bundesstrafgericht die Prüfung der Beschwerden im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu übertragen, da ihrer Meinung nach in solchen Angelegenheiten die strafrechtlichen Aspekte schwerer wiegen als die verwaltungsrechtlichen. Dagegen wurde das einstufige Verfahren eingeführt, d. h., es gibt auf kantonaler Ebene in Rechts- und Amtshilfeangelegenheiten keine zweite Instanz mehr.

Auch für das Verwaltungsgerichtsgesetz unterstützen wir das Eintreten.

Schliesslich noch zum Entwurf 9: Dieser Bundesbeschluss über das vollständige Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000 enthält alle Bestimmungen der Justizreform, die noch nicht in Kraft sind. Dieser wurde von der Kommission diskussionslos genehmigt.

Die SVP-Fraktion ist für Eintreten und stimmt, mit Ausnahme von Artikel 37 im Entwurf 1, der Kommissionsmehrheit zu.