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Huber Gabi · Nationalrat · 2004-10-05

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-05

Wortprotokoll

Die Revision der Bundesrechtspflege umfasst drei Gesetzentwürfe: das Bundesgerichtsgesetz, das Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht, das bereits verabschiedet wurde, und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesbeschluss über das vollständige Inkrafttreten der Justizreform enthält sodann die Bestimmungen der Justizreform, die noch nicht in Kraft sind. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist die Justizreform, und sie soll nun mit den erwähnten Vorlagen auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Ziel der Revision ist eine wirksame Entlastung des Bundesgerichtes, die Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit, aber auch die Verbesserung des Rechtsschutzes in gewissen Bereichen sowie die Vereinfachung der Verfahren und Rechtswege.

Die FDP-Fraktion anerkennt diese Zielsetzung, denn es ist eine Tatsache, dass die ständige Ausweitung der Bundesgesetzgebung das Bedürfnis nach einer Klärung konkreter Auslegungsfragen durch das oberste Gericht nach sich zieht. Auch ist unbestreitbar, dass das Rechtsmittelsystem im geltenden Recht überaus kompliziert ausgestaltet ist. Die heutige Bundesrechtspflege - es handelt sich um insgesamt fünf Erlasse - kennt eine Vielzahl verschiedener Rechtsmittel und Klagen, die oft nur schwer voneinander abzugrenzen sind. Selbst innerhalb des gleichen Rechtsmittels bestehen zuweilen unterschiedliche Regelungen, z. B. bezüglich der Kognition oder des Instanzenzugs.

Mit der Totalrevision gilt es aber auch Lücken im Rechtsschutz zu füllen. Wir denken da etwa an die Rechtsweggarantie, welche durch die Justizreform auf Verfassungsstufe eingeführt worden ist und die dem Rechtsuchenden in grundsätzlich allen Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht gewährt.

Schliesslich verfügt der Bundesrat über problematische Rechtspflegekompetenzen, welche zunehmend in Widerspruch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention geraten und sich zum Teil nur noch historisch erklären lassen. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Bundesrat heute - zulasten seiner eigentlichen Funktionen - in einem nicht unerheblichen Ausmass mit Nichtregierungsaufgaben beschäftigen muss.

Die FDP-Fraktion unterstützt die neuen Anträge des Bundesrates zum Bundesgerichtsgesetz vom 7. April 2004, welche die Kommission beraten und übernommen hat. Sie begrüsst auch ausdrücklich die Teilintegration des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Luzern in das Bundesgericht in Lausanne und die damit verbundenen Anträge zur Gerichtsorganisation. Zweckmässig erscheint der FDP-Fraktion insbesondere die Regelung der Aufsicht: Künftig soll nämlich das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes ausüben. Die Änderungen gegenüber dem Beschluss des Ständerates, welche die Kommission hinsichtlich des Zugangs zum Bundesgericht vorgenommen hat, nämlich Festhalten an der Einheitsbeschwerde in Zivilsachen, Strafsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten plus subsidiäre Verfassungsbeschwerde, betrachten wir als echte Verbesserungen. Den Streitwertgrenzen in Artikel 70 des Bundesgerichtsgesetzes stimmen wir zu, und im Sinne eines Kompromisses tut dies zumindest eine Mehrheit der FDP-Fraktion auch hinsichtlich der Kognition in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen.

Die Totalrevision wird auch Gesetzesanpassungen in den Kantonen erfordern. Handlungsbedarf ergibt sich insbesondere bei der Verpflichtung zur Einsetzung richterlicher Behörden im Verwaltungsrecht. Jeder Kanton hat mindestens die Kontrolle kantonalen Verwaltungsrechtes einer richterlichen Instanz anzuvertrauen. Die Kantone haben eine Verwaltungsgerichtsbarkeit mit genereller Zuständigkeit und voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle einzuführen. Artikel 116 des Bundesgerichtsgesetzes enthält denn auch die entsprechenden Übergangsfristen zur Einführung der Neuerungen. Den Kantonen werden fünf beziehungsweise zwei Jahre für die Anpassungsarbeiten eingeräumt. Diese Zeitspanne erscheint uns als angemessen. Die Kantone können zudem die Ausführungsbestimmungen nötigenfalls in einen Erlass kleiden, der nicht dem Referendum untersteht.

Die Vorlage soll laut Botschaft für die Kantone insgesamt kostenneutral sein. Hoffen wir, dass diese Prognose Realität wird. Für den Bund hingegen wird die Revision ohne Zweifel Mehrkosten mit sich bringen. Im Voranschlag 2005 und im Finanzplan 2006 sind für den Aufbau 17 Millionen Franken eingestellt. Laut Botschaft würde der Vollbetrieb des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Basis von 70 Richterstellen rund 72 Millionen Franken kosten. Dass der Rechtsstaat in einer Demokratie nicht umsonst zu haben ist, ist eine altbekannte Tatsache. Wer Ja sagt zur Zielsetzung der Justizreform, muss auch die finanziellen Auswirkungen in Kauf nehmen.

Im Namen der FDP-Fraktion beantrage ich abschliessend Eintreten auf alle drei Vorlagen und - mit einer Ausnahme - Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit. Die Ausnahme betrifft Artikel 37 des Bundesgerichtsgesetzes, zu dem Herr Triponez einen Einzelantrag stellen wird.