Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-10-05
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-10-05
Wortprotokoll
Der Grundsatz ist auch heute so, dass in sämtlichen Streitigkeiten vor Bundesgericht eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist. Diese Gebühr ist in der Regel von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass für die Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) keine Gebühren bezahlt werden müssen, sofern diese Verfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. In solchen Fällen darf das EVG den Parteien nach geltendem Recht keine Verfahrenskosten auferlegen.
Das ist einer der Hauptgründe für die starke Belastung dieses Gerichtes, weil sehr viele "Gratisfälle" nach dem Grundsatz "Nützt es nichts, so schadet es nichts" an dieses Gericht weitergezogen werden. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Gesetzes, dass hier künftig Gebühren erhoben werden sollen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vorgeschlagen, auf diese Ausnahmeregelungen zu verzichten, setzt aber ausserordentlich bescheidene Kostensätze an, die niemals kostendeckend sind. Wer das oberste Gericht anruft und unterliegt, soll in Zukunft grundsätzlich in sämtlichen Fällen eine Gebühr bezahlen. Es ist nicht einzusehen, weshalb man auch bei der obersten Instanz noch berechtigt sein soll, gratis Prozesse zu führen; das ist völlig unverständlich. Der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission haben sich diesem Vorschlag auch angeschlossen.
Wir haben in dieser Vorlage zwei Neuerungen: Die eine betrifft die Kostenpflicht - eine sehr bescheidene Kostenpflicht - und die andere die Beschränkung der Kognition. Sie haben einen wesentlichen Kompromiss beschlossen, nämlich die freie Kognition namentlich bei der Invalidenversicherung nicht aufzuheben. Aber wenn Sie die Kostenpflicht auch noch streichen, werden Sie diese Entlastung beim Versicherungsgericht nie durchbringen, und dann müssen Sie natürlich auch damit rechnen, dass bei der Kognition der Kompromiss auseinander fallen wird. Denn der Bundesrat könnte nie zustimmen, dass man beides streicht; das wäre auch übertrieben.
Wenn der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss bezahlen muss - das zeigt eben auch die Erfahrung -, wird ihm die Bedeutung des Ganges ans oberste Gericht stärker bewusst, als wenn dieser Gang einfach gratis ist. Auf unnütze Beschwerden wird so verzichtet, und das ist der Zweck dieser Bestimmung. Der sozialpolitischen Komponente der Streitigkeiten - etwa der Streitigkeiten über Sozialversicherungen, die hier aufgeführt worden sind, sowie der anderen in Absatz 4 aufgeführten Streitigkeiten - wird in Artikel 61 Absatz 4 mit einem Kostenrahmen Rechnung getragen, der wesentlich tiefer ist als sonst. Die Kosten liegen nämlich zwischen 200 und 1000 Franken.
Wenn hier sozialpolitisch argumentiert wird, muss ich sagen: Es gibt doch nicht nur arme Versicherte, die ans Bundesgericht gehen. Und für die Mittellosen, für die Unbemittelten, die sich das nicht leisten können, gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie bekommen also eine unentgeltliche Rechtspflege. Aber die Minderheit will jetzt, dass die Kosten auch noch bei den anderen gestrichen werden. Ich bitte Sie, das zu unterlassen, sonst bringen wir die angestrebte Entlastung nicht hin. Das hier ist ein Kernstück dieser Revision; es ist auch sozialpolitisch erträglich.
Zum Antrag Sommaruga Carlo: Er möchte die Liste der Streitigkeiten, bei denen aus sozialpolitischen Gründen ein tieferer Kostenrahmen zur Anwendung gelangt, um den Bereich des Mietrechtes ergänzen. Eine solche Ergänzung ist aber nicht sachgerecht. Dass für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ein tieferer Kostenrahmen gilt - er geht bis 30 000 Franken -, ist verständlich, weil das Obligationenrecht diesen tieferen Satz auch auf kantonaler Ebene vorsieht. Aber es ist nicht einzusehen, warum Sie diese Ausnahme beim Mietrecht machen wollen. Sind denn sämtliche Mieter arme Schlucker? Wollen Sie denn jetzt sämtliche Mieter - unabhängig von ihrer Vermögenslage - auch noch auf Bundesgerichtsstufe privilegieren? Ich bitte Sie, diesem Antrag nicht zuzustimmen. Mit diesem Antrag geht man noch über den heutigen Zustand hinaus, man will also noch mehr Gratisprozesse zulassen als heute.
Wir bitten Sie, den Antrag Sommaruga Carlo und den Antrag der Minderheit abzulehnen und für die Mehrheit zu stimmen. Es geht hier um einen wichtigen Teil dieses Gesetzes. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie hinten - Sie haben dies ja als eine Einheit bekommen - die freie Kognition im ganzen Sozialversicherungsbereich zulassen wollen.