Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-10-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-10-06
Wortprotokoll
Es scheinen hier vor allem Missverständnisse vorzuliegen. Was die Minderheit will, steht jetzt im Gesetz. Sie möchte zum alten Gesetz zurück und ihm eine andere Auslegung geben. Sie beantragt, die Artikel 45 und 46 zu streichen. Dann sind Sie wieder bei der alten Fassung.
Die Minderheit befürchtet, die neuen Formulierungen würden zu einer Verschlechterung des Rechtsschutzes führen. Es ist genau das Gegenteil der Fall; das ist unbegründet. Bereits unter der Herrschaft des geltenden Rechtes verlangt nämlich die Praxis bei grundsätzlich allen Zwischenverfügungen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, damit solche Verfügungen selbstständig angefochten werden können; das ist die Praxis. Die etwas unklare Formulierung der heutigen Rechtsgrundlage, zu der Sie zurückgehen würden, wenn Sie neu die Artikel 45 und 46 streichen, würde inhaltlich, von der Praxis her, nichts ändern. Aber der Wortlaut in der alten Fassung ist eben unklar, diesbezüglich gebe ich Ihnen Recht.
Diese Praxis gilt insbesondere auch für die in Artikel 45 Absatz 2 explizit aufgeführten Fälle. Auch in diesen Fällen muss die Beschwerde führende Partei durch die Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden. Es trifft zu, dass der Wortlaut der heutigen Rechtsgrundlage auch einen anderen Schluss zulassen würde. Die konstante Praxis - das wurde durch das Bundesgericht erhärtet - ist eindeutig. Sie verlangt wie gesagt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in grundsätzlichen Fällen. Ich verweise hier auf die Bundesgerichtsentscheide 122 II 211 und 127 II 132. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt - das ist auch konkretisiert - ein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse für die Begründung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Frau Leutenegger Oberholzer, Sie haben danach gefragt: Das gilt insbesondere auch für den Sozialversicherungsbereich.
Lediglich bei Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1982 offen gelassen, ob die Voraussetzung des Nachteils auch in einem solchen Fall vorliegen muss. Das ist der einzige Fall. Aber genau hier verzichtet die neue Fassung des Gesetzes auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils - genau hier. Denn neu werden Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über den Ausstand in einem separaten Artikel geregelt. Bei Beschwerden nach diesem Artikel ist gerade kein nicht wiedergutzumachender Nachteil erforderlich.
Sie sehen also, die neue Fassung der Artikel 45 und 46 führt nicht zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes, sondern, im Gegenteil, zu einer klareren Fassung. Die Anpassung dieser beiden Bestimmungen war lediglich deshalb nötig, um die Regelung für das Bundesverwaltungsgericht an jene anzugleichen, wie sie das Bundesgerichtsgesetz für das Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Die Anfechtung der Zwischenverfügung sollte nämlich bei beiden Gerichten identisch geregelt werden.
Ich ersuche Sie daher, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Frau Leutenegger Oberholzer und Herr Vischer, Sie sehen, es ist alles geklärt, was Sie offen gelassen haben. Vielleicht wäre es noch besser, wenn Sie den Minderheitsantrag zurückziehen würden, dann könnten wir den Strom für die elektronische Abstimmung sparen. (Heiterkeit)