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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-10-06

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-10-06

Wortprotokoll

Ich verteidige nicht den Antrag des Bundesrates. Aber ich bin der Meinung, Sie sollten der Mehrheit zustimmen; dies auch deshalb: Der ursprüngliche Antrag des Bundesrates in dieser restriktiven Fassung war ursprünglich nämlich auch in der ursprünglichen Fassung des Bundesgerichtsgesetzes. Dort haben wir in der neuen Fassung des Bundesrates dieses Prinzip aufgebrochen, und es ist richtig, wenn es hier auch aufgebrochen wird.

Ich finde aber, der Antrag der Minderheit gehe doch zu weit. Bedenken Sie, wir haben am Verwaltungsgericht, wenn die heutige Anzahl Fälle ungefähr gleich bleibt, etwa 20 000 Klagen und 20 000 Entscheide und 20 000 Verfahren. Wenn Sie das öffentliche Verfahren und die mündliche Beratung so weit ausdehnen, ist das natürlich eine unglaubliche Belastung. Darum ist die Fassung der Mehrheit zu begrüssen, die die mündliche Beratung erweitert und die Öffentlichkeit erweitert, aber es doch nicht so macht, dass sie zu einem Automatismus wird.

Die Minderheit möchte, dass eine mündliche Beratung des Entscheides, der Entscheidfindung, durchgeführt wird, wenn eine öffentliche Parteiverhandlung stattgefunden hat. Diese mündliche Beratung soll dann stets öffentlich sein, was sich aus dem Minderheitsantrag, der dazugehört, zu Artikel 36 Absatz 3 ergibt. Ich glaube, das ist deshalb nicht sinnvoll, weil die Parteiverhandlungen und die Urteilsbegründung nicht am gleichen Tag stattfinden müssen. Die Urteilsbegründung kann ausgesetzt werden, sie kann studiert werden; das muss auch vielleicht so sein, denn sehr oft muss man die Sache neu überlegen. Dann müssen die Richter nach einer öffentlichen Parteiverhandlung später noch eine öffentliche Urteilsbegründung und Urteilsberatung machen. Wenn das immer öffentlich gemacht werden muss, führt das dazu, dass das Gericht unverzüglich nach der Parteiverhandlung die Beratung macht, und damit - das muss ich Ihnen auch sagen - sind die Urteilsbegründungen dann schon geschrieben und werden abgelesen. Das ist nicht sinnvoll.

Ich bitte Sie, das doch so einzuschränken, wie es meiner Auffassung nach eine wesentliche Verbesserung ist. Heute ist ja keines der Verfahren bei den Rekurskommissionen öffentlich. Da ist die Fassung der Mehrheit die bessere Lösung.

Was den Minderheitsantrag zu Absatz 3 anbelangt: Die Mehrheit sagt, die mündliche Beratung sei öffentlich, wenn im Falle einer Fünferbesetzung keine Einstimmigkeit herrsche, wenn der Abteilungspräsident dies anordne oder ein Richter dies verlange. Das ergibt eine sinnvolle Tätigkeit. Wenn von Anfang an schon Einstimmigkeit vorhanden ist, hat eine öffentliche Urteilsberatung keinen Sinn. Es gibt gar keine Diskussion, weil fünf Richter dann dasselbe sagen; es ist also etwas witzlos, das noch mit anzuhören. Die Öffentlichkeit der Urteilsberatung beim Bundesverwaltungsgericht hat nicht die gleiche Bedeutung wie beim Bundesgericht. Herr Vischer hat das Obergericht in Zürich zitiert, aber das ist kein Verwaltungsgericht. Ich bitte Sie, in Anbetracht dessen, dass es hier um eine sehr grosse Zahl von Verwaltungsgerichtsfällen geht, in Anbetracht dessen, dass beim Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache im Vordergrund steht, diese Öffentlichkeit und diese mündliche Beratungstätigkeit auf ein vernünftiges Mass zu bringen. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit ist mit dem Mehrheitsantrag Genüge getan.

Wie gesagt, der Bundesrat wollte in der ursprünglichen Fassung noch wesentlich weiter zurückgehen und eigentlich praktisch keine Öffentlichkeit und Mündlichkeit zulassen. Das dünkt mich dann doch auch wieder etwas allzu heimlich.