Lexipedia

Marti Werner · Nationalrat · 2004-10-07

Marti Werner · Nationalrat · Glarus · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-10-07

Wortprotokoll

Gemäss dem geltenden Recht legt der Bundesrat "periodisch für die Grundversorgung Preisobergrenzen fest". Mit meinem Minderheitsantrag will ich diese Preisfestsetzung näher definieren, näher präzisieren. Ich schlage vor, dass klar gesagt wird, dass diese Preisobergrenzen für Preise gelten, welche die Konzessionärinnen von den Konsumentinnen und Konsumenten für die Dienste der Grundversorgung verlangen dürfen. Weshalb will ich diese Präzisierung? Ich will vermeiden, dass ein Konkurrent, der den Zugang über dieses Kupferkabel verlangt, geltend machen kann, für ihn würden nun die Obergrenzen gemäss den bundesrätlichen Vorgaben gelten.

Wir müssen uns bewusst sein, dass diese Preise nach unterschiedlichen Kriterien festgelegt werden. Die Preise im Verhältnis Grundversorgungskonzessionärin/Wettbewerber werden nach der LRIC-Methode festgelegt. Sie können höher oder tiefer sein als die Preisobergrenzen, die der Bundesrat aufgrund der Verordnung zum FMG festlegt. Dort hält der Bundesrat nämlich ausdrücklich fest, dass für die Festsetzung dieser Preise nicht die LRIC-Methode gilt, sondern dass die Preise kostenbasiert sein müssen und dass auch die Leistungen zu berücksichtigen sind, die die Konsumentinnen und Konsumenten in den Vorjahren bereits erbracht haben.

Ein Beispiel: Wenn die Swisscom in der Vergangenheit zu hohe Preise erhoben hat und die entsprechenden Netze abgeschrieben worden sind, können diese Kosten gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten nicht nochmals geltend gemacht werden. Das gilt aber nur in diesem Verhältnis, nicht aber im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern.

Sofern der Bundesrat erklärt, er verstehe den Gesetzestext in diesem Sinne, das heisst, dass die Preisobergrenzen, die in Artikel 17 Absatz 2 definiert sind, identisch sind mit dem, was ich will, bin ich bereit, den Minderheitsantrag zurückzuziehen. Wenn wir diese Klarheit aber nicht haben, würde ich Sie ersuchen, in meinem Sinne zu entscheiden und daran festzuhalten, dass diese Preisobergrenzen, die vom Bundesrat festgelegt werden, nur im Verhältnis zwischen Konzessionärin und Konsumentinnen und Konsumenten gelten, nicht aber im Verhältnis zwischen Grundversorgungskonzessionärin und Mitbewerberin. Dort werden die Preise nämlich nach der LRIC-Methode festgelegt.