Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-14
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-14
Wortprotokoll
Auch bei dieser Interpellation hat sich die Situation infolge des Zeitablaufs etwas verändert. Die schriftliche Antwort des Bundesrates erfolgte am 21. September 1998; am 1. Oktober 1999 trat das revidierte Asylgesetz in Kraft. Der Bund vergütet den Kantonen seit dem 1. Oktober des letzten Jahres eine Pauschale an die Gesundheitskosten der fürsorgeabhängigen Asylsuchenden, der vorläufig Aufgenommenen und der Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, also eine Pauschale pro fürsorgeabhängige Person. Die Pauschale ist kantonal abgestuft. Sie setzt sich aus den kantonalen Durchschnittsprämien und dem vollen Betrag der Mindestfranchise und des Selbstbehaltes zusammen.
Es wurden jetzt verschiedene Kosten genannt. Ich möchte Ihnen jene Zahlen nennen, die mir vorliegen. Die Krankenkassenprämien betrugen 130 Millionen Franken im Jahr 1999, die Kostenbeteiligung betrug 42 Millionen; die übrigen Kosten, z. B. Zahnarztkosten, betrugen 19 Millionen; die gesamten Gesundheitskosten in diesem Rahmen betrugen also 191 Millionen Franken.
Nicht vergütet werden die Prämien der anerkannten Flüchtlinge. Diese gelten nicht als erstattungspflichtige Unterstützungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger; die anerkannten Flüchtlinge können die Prämienverbilligung beanspruchen. Auch Zusatzversicherungen werden vom Bund generell nicht vergütet.
Ebenfalls am 1. Oktober 1999 wurde die Regelung eingeführt, dass für bedürftige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer zwingend einzuschränken ist. Vor dem 1. Oktober 1999 hatten die Kantone bereits die Möglichkeit, den Zugang zum Gesundheitssystem einzuschränken. Davon machten zahlreiche Kantone auch Gebrauch, indem sie den Zugang zu den Versicherern einschränkten. Nur die wenigsten Kantone schränkten jedoch auch den Zugang zu den Leistungserbringern ein. Gegenwärtig sind die Kantone daran, Modelle zur Steuerung des Zuganges zu den Leistungserbringern einzuführen.
Da das Parlament nicht auf die Vorlage vom 18. August 1999 über dringliche Massnahmen im Risikoausgleich in der Krankenversicherung eingetreten ist, haben die Krankenkassen die bestehenden Rahmenverträge mit den Kantonen gekündigt. Ohne die Rahmenverträge ist es jedoch für die Kantone praktisch unmöglich, den Zugang zu den Versicherern und Leistungserbringern einzuschränken. Deshalb ist der Bund unter Federführung des Eidgenössischen Departementes des Innern daran, Lösungen im Sinne der Motion 99.3567 der SGK-SR vom 19. Oktober 1999 zu suchen.
Die Bitten, die Herr Hans Fehr angebracht hat, nehmen wir auf. Gewisse Daten sind bereits vorhanden, andere Daten müssen allenfalls noch beschafft werden.
Die Frage von Herrn Raggenbass kann ich nicht beantworten, weil ich nicht weiss, auf welchen Schlussbericht er sich bezieht und ob es sich allenfalls nicht um einen Bericht des EDI handelt.