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Wicki Franz · Ständerat · 2004-09-22

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

Wir stehen im Differenzbereinigungsverfahren. Gegenüber dem Nationalrat haben wir nur wenige Differenzen. Zwei davon sind wesentlich. Die eine Differenz besteht bei Artikel 83a Absatz 4 ZGB betreffend die Ausnahme vom Obligatorium, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die zweite Differenz liegt bei Artikel 33a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Es geht um die Möglichkeit, für Zuwendungen unter besonderen Voraussetzungen einen Steuerabzug bis zu 100 Prozent des Reineinkommens beziehungsweise Reingewinns zu gewähren.

Zu Artikel 83a Absatz 4 ZGB: Hier haben wir in der Kommission und im Rat folgenden Text beschlossen: "Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Befreiung fest." Wir haben damals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir diese Ausnahmemöglichkeit im Gesetz verankern wollen, um vor allem kleinere Stiftungen befreien zu können. Der Nationalrat hat diese Bestimmung gestrichen.

Ihre Kommission hält eindeutig an dieser Befreiungsmöglichkeit fest. Wir wollen kleinere Stiftungen vor zu grossem administrativem Aufwand und vor übermässigen Kosten verschonen. Zudem sind wir der Auffassung, dass diese Ausnahmemöglichkeit grosszügig gehandhabt wird. Auch sollte die Möglichkeit bestehen, dass für kleine, einfache Stiftungen weiterhin ehrenamtliche und nichtprofessionelle Revisionsstellen zugelassen werden.

Der Bundesrat unterstützt die Fassung unseres Rates. In der Kommission wies die Verwaltung im Übrigen darauf hin, dass eine Neuregelung der Revisionsstelle im Gesellschaftsrecht im Gange sei und eine zwingende Revisionsstelle im Stiftungsrecht eher systemfremd wäre.

Der Bundesrat schlage dem Parlament nämlich für kleine Unternehmen, sei dies in Form der Aktiengesellschaft oder der GmbH, also der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Befreiung von der Revisionspflicht vor, wenn alle Gesellschafter einverstanden seien und das Unternehmen nicht mehr als zehn Mitarbeitende habe. Umso eigenartiger wäre es, wenn für Stiftungen nun generell eine Revisionsstelle obligatorisch vorgesehen würde.

Namens der Kommission ersuche ich Sie daher, am früheren Beschluss festzuhalten.