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Wicki Franz · Ständerat · 2004-09-22

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

Beim Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Artikel 33a Absatz 2 - wird nach der Fassung des Ständerates den Kantonen die Kompetenz gegeben, für die direkte Bundessteuer einen Abzug von bis zu 100 Prozent des Reineinkommens zu bewilligen, dies aber unter ganz klaren Voraussetzungen, die im Gesetz festgelegt sind: Es muss erstens ein besonders wichtiges öffentliches Interesse vorliegen, zweitens muss die Nachhaltigkeit der Finanzierung gesichert sein, und drittens muss von Kanton und Gemeinde bei den direkten Steuern ein mindestens gleich hoher Abzug gewährt werden.

Der Nationalrat hat dies abgelehnt. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 4 Stimmen, an der Fassung unseres Rates festzuhalten. Die Minderheit Studer will dem Nationalrat zustimmen.

Namens der Mehrheit empfehle ich Ihnen, an unserem früheren Beschluss festzuhalten. Es ist eine Ausnahmebestimmung, und es wird klar festgelegt, welche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Kompetenz, diese Abzugsmöglichkeit zu gewähren, eindeutig bei den Kantonen liegt. Der Kanton entscheidet, ob eine bestimmte Zuwendung von hinreichender Bedeutung ist, um ausnahmsweise einen entsprechenden grösseren Abzug zu rechtfertigen.