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Frick Bruno · Ständerat · 2004-10-04

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-04

Wortprotokoll

Es geht mir um eine kurze sachliche Richtigstellung. Lesen Sie Artikel 61 Absatz 1: Die zuständige Bundesstelle kontrolliert die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie führt Inspektionen durch. In Absatz 3 steht die besondere Ermächtigung: "Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten." Wenn sie sachlich auf Spitäler eingeschränkt wäre, dann wäre es eine gute Formulierung. Aber der Wortlaut ist völlig offen. Ich will, genau wie Frau Fetz, die Kriminalität in diesem Bereich bekämpfen. Aber wenn es um eine Abwägung zwischen der Freiheit bezüglich der eigenen Wohnung und der Durchsuchung der Wohnung geht - da sind alle Räume gemeint, Herr Jenny, auch die Wohnung -, dann verlange ich nichts anderes, als dass bei einem derart grossen Eingriff ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl erlassen wird und nicht bloss das Ermessen und Gutdünken einer Verwaltung genügen darf. Herr Jenny, die Formulierung ist absolut offen und ermöglicht alles. Wir dürfen nicht bloss hoffen, sie werde gut angewendet, sondern wir müssen die Gesetzgebung gut machen.