Bürgi Hermann · Ständerat · 2004-10-05
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-10-05
Wortprotokoll
Wie Sie der Botschaft des Bundesrates entnehmen können, werden uns drei separate Bundesbeschlüsse zur Genehmigung unterbreitet. Im Einverständnis mit dem Präsidenten möchte ich die Ausführungen im Rahmen der Eintretensdebatte zu diesen Bundesbeschlüssen zusammenfassen.
Der Bundesrat beantragt die Verlängerung der subsidiären Einsätze zugunsten der zivilen Behörden in den Bereichen Botschaftsschutz, Grenzschutz sowie Luftsicherheit. Diese drei Bereiche subsidiärer Armee-Einsätze sind ein Ausfluss des Bundesratsentscheides im Zusammenhang mit der Überprüfung des Systems Innere Sicherheit der Schweiz (Usis).
Am 24. März dieses Jahres hat der Bundesrat im Rahmen des Usis-IV-Berichtes beschlossen, im Bereich des Botschaftsschutzes ab 2006 die stationären und die vorgelagerten stationären Aufgaben subsidiär und dauernd der Armee zu übertragen und im Bereich der Sicherheit im Luftverkehr die Armee weiterhin mit professionellen Kräften subsidiär einzusetzen. Bereits im Nachgang zum Usis-III-Bericht hat der Bundesrat am 6. November 2002 entschieden, das Grenzwachtkorps dauerhaft und verstärkt mit Mitteln des VBS zu unterstützen, sodass es den Personalunterbestand ausgleichen und die Kontrolle in internationalen Zügen übernehmen kann.
Diese Usis-Entscheide sind für die Armee von weit reichender Bedeutung. Usis hat in dem Sinne Handlungsbedarf aufgezeigt, als den zivilen Behörden das Personal fehlt, um die vom Bund übertragenen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit erfüllen zu können. Eine Aufstockung des Personals der Polizeikorps wurde aus finanzpolitischen Überlegungen abgelehnt.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesverfassung die Verantwortung für die Wahrung der inneren Sicherheit in erster Linie den zivilen Behörden der Kantone zuweist. Weil diese aufgrund ihrer personellen Unterbestände diesen Auftrag nicht vollumfänglich erfüllen können, sind der Bundesrat und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) übereinstimmend der Meinung, dass die zivilen Behörden bei der Bewältigung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben durch die Mittel der Armee zu unterstützen sind.
In der Kommission hat diese Handhabung der Subsidiarität des Armee-Einsatzes Fragen aufgeworfen. Als Erstes ist festzustellen, dass die Ergebnisse des Berichtes Usis IV auf der parlamentarischen Ebene des Bundes nie - nie! - diskutiert worden sind. In Anbetracht der Konsequenzen dieser Usis-Entscheide für die Armee wäre es zweifellos angemessen und wünschenswert gewesen, wenn im Parlament im Zusammenhang mit der Gewährleistung der inneren Sicherheit eine politische Beurteilung stattgefunden hätte. Bundesrat und KKJPD in Ehren, aber es sei die Frage erlaubt, ob diese beiden Gremien in diesem Bereich tatsächlich allein berechtigt sind, um abschliessend derart weit reichende Schlussfolgerungen für die Armee zu ziehen.
Gestatten Sie mir auch den Hinweis, dass man sich des Eindruckes nicht erwehren kann, dass auf kantonaler Ebene - ich sage das als ehemaliger Justiz- und Polizeidirektor - mit dem Begriff der Subsidiarität etwas locker umgegangen wird. Die Kantone pochen unüberhörbar auf die kantonale Polizeihoheit, wie ich meine zu Recht. Wer indessen A sagt, der muss auch bereit sein, B zu sagen, das heisst in diesem Fall, auch die für den Normalfall erforderlichen Einsatzkräfte zu stellen. So viel in grundsätzlicher Hinsicht.
Zur Frage der Verfassungsmässigkeit von derartigen Armee-Einsätzen im Rahmen der inneren Sicherheit hat die Kommission ein Gutachten von Professor René Rhinow zur Kenntnis genommen. Im Lichte dieses Gutachtens erfüllen die vorgesehenen subsidiären Einsätze das Erfordernis der Verfassungs- bzw. Gesetzmässigkeit. Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass die drei Aufträge an die Armee zur subsidiären Unterstützung der zivilen Behörden nur so lange gelten, als es der Personalbedarf der zivilen Behörden bzw. die Sicherheitslage erfordern.
Als Letztes ist im Rahmen des Eintretens darauf hinzuweisen, dass diese Einsätze länger als drei Wochen dauern. Sie sind deshalb gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes von der Bundesversammlung zu genehmigen. Das gilt auch für den Einsatz der Armee zur Verstärkung des Grenzwachtkorps sowie im Bereich der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr, weil gemäss den neu geltenden Rechtsgrundlagen das militärische Personal für diese Einsätze ab 1. Juli 2004 im Assistenzdienst eingesetzt ist.
Im Namen der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, auf die Bundesbeschlüsse einzutreten.