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Langenberger Christiane · Ständerat · 2004-10-06

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-10-06

Wortprotokoll

Artikel 4 definiert die Grundsätze. Diese sind die Basis für die Handlungsanweisungen. Wir waren der Ansicht, dass das Wort "stark" den Grad der Vernachlässigung etwas [PAGE 603] relativiert. Zugunsten der Tiere müssen wir einfach die Vernachlässigung verbieten.

Die Liste der verbotenen Handlungen in Absatz 2 findet ihre Spiegelung in Artikel 25, wo diese verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft werden. Man kann also davon ausgehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handelt.

In Absatz 3 möchte die WBK dem Bundesrat den klaren Auftrag erteilen, Handlungen explizit zu verbieten, die die Würde des Tieres missachten und die nicht schon explizit im Gesetz genannt sind. Die WBK erwartet, dass dadurch die Würde des Tieres zusätzlich präzisiert und mögliche Zuwiderhandlungen konkretisiert werden.

Wir stossen hier im Entwurf des Bundesrates zum ersten Mal auf eine Kann-Formulierung. Wenn wir ein griffigeres Gesetz wollen und im Zweckartikel festgelegt ist, dass die Würde des Tieres zu schützen ist, dann müssen wir die Kann-Formulierung hier durch eine zwingende Bestimmung ersetzen.