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David Eugen · Ständerat · 2004-10-06

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-06

Wortprotokoll

Wir wissen es alle, und wir kennen die Bilder: Tiertransporte sind eine sensible Angelegenheit. Hier kommt eigentlich das, was in Artikel 1 des Tierschutzgesetzes im Grundsatz zum Ausdruck gebracht wird, praktisch zum Tragen. In Artikel 1 des Tierschutzgesetzes, den wir hier so beschlossen haben, heisst es: "Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen." Es ist klar, dass Tiertransporte ein sehr konkreter Anwendungsfall des Zweckes dieses Gesetzes sind.

Tiere, die transportiert werden, befinden sich in einer unnatürlichen Situation: Es gehört eigentlich nicht zur tiergerechten Haltung, dass Tiere herumtransportiert werden. Tiere haben ja vier Beine, oder sie haben zwei Beine, sie sind mobil und müssen nicht herumtransportiert werden. Auf der anderen Seite hat der Mensch das Bedürfnis, Tiere herumzutransportieren. Dieses Bedürfnis kann mit der Nahrungsmittelproduktion oder mit einem Hobby zusammenhängen. Man fährt mit dem Hund aus, man hat hinten im Auto einen vergitterten Kasten und fährt mit dem Hund irgendwo übers Land. [PAGE 608]

Was will jetzt dieser Gesetzesartikel? Er will eine Grundsatzvorgabe an den Bundesrat machen, der nachher in der Tierschutzverordnung die Einzelheiten regeln muss; er will nämlich vorgeben, dass man solche Transporte auf das Nötigste beschränken muss.

Ich gebe jenen, die sagen, das sei ein unbestimmter Gesetzesbegriff, gerne Recht. Wir haben viele unbestimmte Gesetzesbegriffe, das lässt sich nicht umgehen, aber der Artikel gibt ein Prinzip vor. Ich möchte jetzt auch sagen, wie die Minderheit dieses Prinzip versteht: Wenn der Bundesrat die Regeln aufstellt, muss nämlich eine Abwägung vorgenommen werden zwischen den Interessen des Tieres, die an sich darin bestehen, nicht ohne Not herumtransportiert zu werden, und den Bedürfnissen des Menschen, Tiere herumzufahren - sei es für den Schlachttiertransport, sei es im Bereich der Hobbytierhaltung. Der Bundesrat wird zum Beispiel Regeln aufstellen, welche die Distanzen der Transporte betreffen. Aber auch die Frage, wie die Tiere auf diesen Distanzen transportiert werden sollen, wird er in der Verordnung nach dem Prinzip regeln müssen, dass man sich auf das Nötigste beschränkt, d. h. auf das, was wirklich den berechtigten Bedürfnissen - beispielsweise den Bedürfnissen für die Schlachtung, aber auch den Bedürfnissen im Bereich der Hobbytierhaltung, die ich gar nicht unter den Tisch wischen möchte - entspricht. Aber es gibt eine Grenze, bei der das Herumtransportieren zur Tierquälerei wird. Und da muss der Bundesrat die Grenze dann auch setzen. Mit diesem Prinzip, das wir im ersten Satz festhalten - "Tiertransporte sind auf das Nötigste zu beschränken" - wird diese Vorgabe für die Interessenabwägung gemacht.

Ich bitte Sie also, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.

David Eugen · Ständerat · 2004-10-06 | Lexipedia | Lexipedia