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Germann Hannes · Ständerat · 2004-10-07

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-10-07

Wortprotokoll

Zum Antrag Schmid: Es ist tatsächlich eine kleine Divergenz zur Auslegung des erwähnten Professors Thürer auszumachen. Doch dieser Nuance trägt der Bundesrat unseres Erachtens Rechnung, indem er dieser Gefahr mit einer Erklärung begegnet. So heisst es in Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses - Herr Schmid hat es auch angesprochen -: "Gemäss Artikel 13 der Charta gilt diese in der Schweiz für die Einwohnergemeinden"; in der Übersetzung sind es die politischen Gemeinden. Ich glaube, es liegt auch an uns zu definieren, was wir darunter verstehen. Aber ich meine, es sei klar. Damit fallen Schul-, Kirchen-, Zivil-, Bürger- und Fürsorgeräte nicht unter die Bestimmung von Artikel 3 Absatz 2 der Charta. Zudem lässt der zweite Satz von Artikel 3 Absatz 2 Gemeindeversammlungen ausdrücklich zu. Mit anderen Worten gilt das geheime und direkte Wahlrecht für die Gemeindelegislativen, die im klassischen Sinne gewählt werden. Die Exekutivbehörden hängen erst von ihnen ab. Sie sind also nicht tangiert. Die Wahl gilt nur für das Gemeindeparlament. Die Kompatibilität zum schweizerischen Recht bleibt somit unseres Erachtens gewahrt.

Ich bitte Sie darum, den Antrag Schmid-Sutter Carlo abzulehnen.

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