Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-10-07
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-07
Wortprotokoll
Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung Nichteintreten auf diese Vorlage. Die ja recht grosse Minderheit hat heute auf einen Minderheitsantrag verzichtet, obwohl mindestens bei mir das Unbehagen - insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen - nicht gering ist. Weshalb?
Wir haben in diesem Rat - es wurde soeben darauf hingewiesen - exakt die gleiche Frage betreffend die Bewilligung von dringlichen Nachträgen und Zusatzkrediten vor zwei Jahren anlässlich des Parlamentsgesetzes schon einmal ausführlich beraten und dabei die nunmehr von der parlamentarischen Initiative infrage gestellte Lösung gefunden. Damals war die Kommission für eine Formulierung, die nicht weit vom heutigen Entwurf der SPK-NR entfernt war. Wir - die Kommission - sind damals im Plenum des Ständerates recht klar unterlegen, aufgrund eines Antrages des damaligen Ständerates Hans-Rudolf Merz. Ich glaube, das dürfen wir mitberücksichtigen; ich gehe nicht davon aus, dass der Ständerat heute bei dieser Ausgangslage einem Minderheitsantrag zustimmen würde.
Trotzdem liegt es mir daran, Sie heute auf die Problematik der Verfassungsmässigkeit des geltenden Rechtes hinzuweisen und gleichzeitig den Bundesrat zu bitten, dieses geltende Recht - also von Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes - anzuwenden und so der verfassungsmässigen Kompetenzlage Nachachtung zu verschaffen. Stutzig macht mich in dieser Hinsicht die Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion: "Die Verlagerung der Kompetenz zur Bewilligung dringlicher Nachträge und Zusatzkredite vom Bundesrat zur Finanzdelegation bedeutet eine Schwächung der institutionellen Stellung des Bundesrates. Dieser wird faktisch zu einem antragstellenden Organ, was seiner verfassungsrechtlichen Stellung als oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes nicht gerecht wird." Wie sieht das nun aus? Wer stellt für Ausgaben des Bundes Antrag, und wer entscheidet darüber? Artikel 167 der Bundesverfassung besagt: "Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes ...." Dies ist der Normalfall, und der Bundesrat hat lediglich antragstellende Funktion. Oberste Behörde unseres Landes ist immer noch die Bundesversammlung.
Gut, wie sieht es nun aus, wenn eine Notsituation vorliegt? Das eigentliche Notrecht ist in Artikel 185 Absatz 3 der [PAGE 644] Bundesverfassung geregelt. Wenn z. B. durch Umweltkatastrophen, Terrorismusdrohung oder was auch immer Menschenleben bedroht sind, kann der Bundesrat aufgrund dieser Verfassungsbestimmung handeln. Er kann dann auch entsprechende Ausgaben tätigen, und dann ist das Vorgehen nach Artikel 18 des Finanzhaushaltgesetzes problemlos gerechtfertigt. Ich bin durchaus bereit, den Notstandsbegriff hier weit zu fassen; wenn es um wachsenden Schaden geht, dann gebe ich dem Bundesrat gerne die Kompetenzen, und von mir aus kann man den Swissair-Fall in diese Kategorie hineinnehmen.
Liegt aber lediglich eine einfache Dringlichkeit vor, ohne Notstand, ohne Gefahr, geht es lediglich um kleinere Kreditüberschreitungen usw., dann sehe ich die Sache anders. Seien wir ehrlich: Der Bundesrat kann dann nämlich auch selbst für eine gewisse Dringlichkeit sorgen, wenn er zuerst einmal lange genug abwartet. Was diese blosse Dringlichkeit ohne wachsenden Schaden betrifft: Ich kann die Meinung nicht teilen, welche vom Bundesamt für Justiz in einem Gutachten - oder was immer das war -, das der Kommission vorlag, vertreten wurde. Ich lese dort, dass die Verfassungsgrundlage mit Artikel 187 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach das Gesetz dem Bundesrat weitere Befugnisse übertragen kann, gegeben sei. Diese Auslegung ist schon etwas speziell; da bin ich auch nicht im Einklang mit Kollege Inderkum.
Es gibt eben durchaus auch Lehrmeinungen zu diesem Bereich, welche in eine andere Richtung gehen. Diese Interpretation kollidiert mit Aussagen in diversen Kommentaren. In Artikel 187 Absatz 2 der Bundesverfassung ist von "weiteren Aufgaben und Befugnissen" die Rede. Wie ist das auf die nächstliegende Art und Weise auszulegen? Doch wohl so, dass es sich dabei um Aufgaben handelt, die in der Verfassung eben gerade nicht explizit einem bestimmten Organ zugewiesen sind, sondern untergeordnet sind und nicht eigentlichen Verfassungsrang haben. Diese Interpretation entspricht sogar jener des Bundesrates selbst auf Seite 423 der Botschaft 96.091 zu dieser Verfassungsbestimmung: "Normen unterhalb der Verfassungsstufe .... können dem Bundesrat Zuständigkeiten übertragen. Der Bundesrat übt seine Kompetenzen 'innert der Schranken der gegenwärtigen Verfassung' aus .... Verfassungsrechtliche Schranken bilden namentlich .... Festlegungen in anderen Verfassungsbestimmungen." Exakt diesen Zustand haben wir bei den Ausgaben des Bundes. Ebenso äussert sich beispielsweise Pascal Mahon im "Petit Commentaire" zu Artikel 187 Absatz 2 der Bundesverfassung: "La loi peut donc confier d'autres compétences au Conseil fédéral, le législateur n'est cependant pas libre d'agir comme il lui plaît. Il doit respecter les compétences que la Constitution attribue aux autres autorités fédérales." Auch das liegt hier vor. Und laut St. Galler Kommentar hat der Gesetzgeber die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken sowie Festlegungen in speziellen Verfassungsbestimmungen zu beachten. Eine solche spezielle Verfassungsbestimmung ist eben Artikel 167 der Bundesverfassung.
Ich bin deshalb der Meinung, dass der Bundesrat diese Kompetenz nicht ohne weiteres mit Verweis auf Artikel 187 Absatz 2 der Bundesverfassung für sich in Anspruch nehmen darf. Es handelt sich eben gerade nicht um eine weitere Aufgabe, sondern um eine verfassungsmässige Aufgabe der Bundesversammlung. Ich bitte deshalb den Bundesrat in Anbetracht dieser Ausgangslage, das geltende Recht in diesem Sinne auszulegen, dass er also hier nicht unnötig über den Hag frisst. Dann kann auch ich mit dem bisherigen Recht leben. Ich stelle deshalb keinen Antrag.