Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2004-10-07
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-07
Wortprotokoll
Auch wenn kein anderer Antrag als derjenige der Kommission vorliegt, ist diese Vorlage es doch wert, in diesem Saal noch etwas vertiefter diskutiert zu werden, zumal, wie Herr Kommissionspräsident Studer gesagt hat, der Nationalrat dieser Vorlage sehr deutlich zugestimmt hat.
Diese Initiative will ein Zweifaches; wir haben es vom SPK-Präsidenten gehört. Es scheint mir wichtig zu sein, dass wir uns dieser beiden Punkte bewusst sind. Sie will nicht nur eine Limitierung der bisherigen Kompetenzen, sondern sie will eine Kompetenzverschiebung von heute dem Bundesrat auf neu die Finanzdelegation. Der Bundesrat könnte nach dieser Initiative lediglich noch entsprechende Anträge stellen. Demzufolge stellen sich auch diese beiden Fragen, einerseits nach der Kompetenz und andererseits nach der Limitierung, wenn wir diese Vorlage beurteilen wollen.
Ich möchte mit der Frage der Kompetenzverschiebung vom Bundesrat auf die Finanzdelegation beginnen, weil sie mir als die wichtigere erscheint. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang scheint mir zunächst der Hinweis, dass die Dringlichkeit durch die Unmöglichkeit des ordentlichen Verfahrens in zeitlicher Hinsicht begründet wird, und nicht etwa durch eine blosse politische Wünschbarkeit einer Zahlung oder eines Zusatzkredites.
Nun könnte man natürlich sagen - und man tut es auch, mein verehrter Kollege Stähelin wird dann sicher noch etwas in diese Richtung sagen -, die Kompetenz, Ausgaben zu beschliessen, liege aufgrund von Artikel 167 der Bundesverfassung ausschliesslich beim Parlament. Es sei daher nur folgerichtig, wenn die Kompetenz für ausserordentliche dringliche Beschlussfassungen bei der Finanzdelegation liege. Dringlichkeit, so wird argumentiert, sei nicht zu verwechseln mit Notstandssituationen, und für solche sei eben der Bundesrat zuständig; dafür hätten wir eine verfassungsrechtliche Grundlage, nämlich in Artikel 185 der Bundesverfassung, so die Argumentationslinie. Nun ist es so, dass es bei diesen Notstandssituationen gemäss Artikel 185 der Bundesverfassung um die äussere und um die innere Sicherheit geht. Den Begriff der äusseren Sicherheit brauche ich hier nicht weiter darzulegen.
Zur inneren Sicherheit: Die innere Sicherheit bezieht sich auf die Beständigkeit und Verlässlichkeit der verfassungsrechtlichen Institutionen, auf das Funktionieren der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ihrer politischen Prozesse und auf die Sicherheit der Bevölkerung in schwerwiegenden Bedrohungslagen.
Wir haben es vom Berichterstatter, Herrn Studer, gehört: Anlass für diese parlamentarische Initiative war offensichtlich das Swissair-Grounding. Sie werden mir beipflichten, dass das Swissair-Grounding weder mit der äusseren noch mit der inneren Sicherheit etwas zu tun hatte. Dennoch bin ich der Überzeugung, dass es richtig war, dass damals der Bundesrat und nicht die Finanzdelegation entschied. Denn dieser Entscheid war ein Entscheid von einer grossen politischen Tragweite. Aus diesem Grunde bin ich, wie gesagt, voll der Überzeugung, dass es auch in diesem Lande möglich sein muss, dass für derartige Situationen - von denen wir hoffen, sie würden nicht mehr zahlreich eintreten, aber immerhin, ausschliessen kann man sie nicht - das politische Führungsorgan des Bundesrates zuständig ist.
Ich möchte in diesem Zusammenhang aber noch eine verfassungsrechtliche Argumentation nachliefern. Der von mir erwähnte Artikel 167 der Bundesverfassung, wonach eben die Bundesversammlung dafür zuständig ist, Ausgaben zu beschliessen, wurde im Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung nicht neu konzipiert, sondern er ist im Prinzip der Folgeartikel von Artikel 85 Ziffer 10 der alten Bundesverfassung. Und hier möchte ich doch darauf hinweisen, dass Herr Professor Jean-François Aubert, ein anerkannter Staatsrechtler - er war auch Mitglied dieses Rates -, im Kommentar Folgendes geschrieben hat: "Diese Kompetenz" - nämlich diejenige der Bundesversammlung - "ist jedoch so eng verbunden mit derjenigen des Bundesrates und so allgemein erwähnt in der Bundesverfassung, dass die Regelung deren Ausübung in einem Gesetz gerechtfertigt war. Dies geschah dann auch, allerdings recht spät, durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1968 über den eidgenössischen Finanzhaushalt." Und eben dieses Finanzhaushaltgesetz ermächtigt ja den Bundesrat, in dringlichen Fällen Ausgaben zu beschliessen. Auch der neue, so genannte St. Galler Kommentar weist auf diese Kompetenz hin. Nirgendwo finde ich einen Hinweis, dass die heute bestehende Regelung verfassungsmässig problematisch sei. Ich komme also zum Schluss, dass diese Kompetenz des Bundesrates nicht nur staatspolitisch, sondern auch staatsrechtlich gesehen nicht zu beanstanden ist.
Die zweite Frage, die der Limitierung, wurde ja in diesem Saal auch schon diskutiert. Es war kein geringerer als unser heutiger Finanzminister, der damals entschieden dagegen war. Ich hatte eine etwas andere Auffassung. Ich könnte an sich mit einer Limitierung leben, bin allerdings der Meinung, dass die Limitierung, wie sie hier vorgeschlagen wird, zu tief ist. Aber ich kann auch sehr gut mit der heutigen Lösung leben.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.