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Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2000-06-14

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-14

Wortprotokoll

Es geht hier noch um den letzten Teil aus dem Paket mit Deutschland, und zwar um den Teil Auslieferung. Wir haben aufgrund eines Antrages Steiner das letzte Mal die Verhandlungen unterbrochen und die Kommission mit Zusatzabklärungen beauftragt. Das wurde in der Zwischenzeit gemacht, und die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, am Antrag auf Genehmigung festzuhalten.

Streitpunkt ist die Regelung, ob im Verhältnis zu Deutschland eine Auslieferung auch dann in Frage kommen soll, wenn die Straftat nach dem Recht des ersuchten Staates, nicht aber des ersuchenden Staates bereits verjährt wäre. Diese Regelung ist materiell sinnvoll, denn damit wird die Verjährungsfrist nach dem Recht desjenigen Staates bestimmt, nach dem sich die Strafbarkeit auch im Übrigen richtet. Da eigene Staatsangehörige nicht ohne eigene Zustimmung ausgeliefert werden können, gilt die Regelung also vor allem für Ausländer, die im einen Land ein Delikt begehen und im anderen Unterschlupf suchen.

Dass mit den meisten anderen Staaten noch kein derart intensives Abkommen besteht, hat zwei Gründe:

Erstens: Nicht überall liegt ein derart gut entwickeltes und vergleichbares Verständnis von Rechtsstaatlichkeit vor wie zwischen diesen beiden wei Staaten.

Zweitens: Fast 50 Prozent aller Auslieferungsverhältnisse der Schweiz betreffen das Verhältnis zu Deutschland.

Wichtig ist aber zu wissen, dass zurzeit auch mit Frankreich Verhandlungen über ein Zusatzabkommen im Auslieferungsbereich laufen. Es darf erwartet werden, dass demnächst auch hier eine gleiche Regelung erreicht wird. Mit einem dritten in diesem Zusammenhang wichtigen Land, den USA, haben wir die gleiche Regelung bereits seit 1990.

International ist mit dem neuen EU-Auslieferungsabkommen eine ähnliche Rechtsentwicklung im Gange. Zwar ist dieses zurzeit erst von sechs EU-Staaten ratifiziert worden. Wo aber in den anderen Staaten noch Widerstände bestehen, sind dafür ganz andere Gründe massgebend: Im EU-Abkommen werden nämlich auch eigene Staatsangehörige erfasst, und dort sind auch Fiskaldelikte enthalten.

Beides kommt für uns aber zurzeit nicht in Frage; deshalb ist die jetzt vorliegende Variante der bilateralen Abkommen mit wichtigen Nachbarstaaten der einzig sinnvolle Weg. Die Kommissionsmehrheit konnte sich deshalb nicht für den Einwand erwärmen, man solle zuerst zuwarten und sich später einer multilateralen Lösung anschliessen.

Ähnliches ist gegenüber dem wiederholten Hinweis auf ein gesamteuropäisches Abkommen im Rahmen des Europarates anzuführen. In einigen Tagen wird das zuständige Komitee des Europarates lediglich über den Grundsatz beraten, ob überhaupt und allenfalls mit welchem Inhalt ein solches Abkommen erarbeitet werden soll. Ein allfälliger Prozess würde nachher Jahre dauern. Aus inhaltlichen Gründen - weil dort voraussichtlich auch Fiskaldelikte und andere Diskussionspunkte enthalten sind -, aber auch aus zeitlichen Gründen tut die Schweiz gut daran, jetzt bilateral vorwärts zu machen. Dies war ja auch die Grundrichtung insbesondere des Parlamentes, welches den Bundesrat wiederholt aufgefordert hat, die Lücke im Sicherheitssystem mit den Nachbarstaaten rasch zu schliessen.

Völlig falsch ist schliesslich der immer wieder gehörte Hinweis, das Abkommen mit Deutschland gehe weiter als das EU-Abkommen, man habe eine im EU-Vertrag enthaltene Ausnahme nicht aufgenommen, nämlich die Ausnahme für den Fall, dass die Tat auch auf dem Gebiet des ersuchenden Staates von diesem selber verfolgt werden könnte. Das war der eigentliche Kerninhalt der Begründung im Antrag Steiner. Dieser Hinweis geht aber, wie die Abklärungen gezeigt haben, fehl. Basis für das vorliegende Zusatzabkommen bildet nämlich weiterhin das Europäische Auslieferungsübereinkommen, und dessen allgemeine Bestimmungen gelten selbstverständlich weiter. Dort ist in Artikel 8 genau diese Ausnahme seit jeher und damit auch in Zukunft vorgesehen.

Damit konnten nach Überzeugung der Kommissionsmehrheit alle Zweifel, die in der ersten Runde noch bestanden hatten, geklärt und beseitigt werden.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, bei Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.