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Leu Josef · Nationalrat · 1999-12-16

Leu Josef · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-16

Wortprotokoll

Nach den Pensionskassenwirren der letzten Jahre, die gar eine PUK ausgelöst haben, ist eine neue Ära angebrochen. Eingeleitet wurde diese neue Ära dadurch, dass die Rechnung der PKB für das Jahr 1998 nach zehn Jahren erstmals zur Annahme empfohlen werden konnte. Fortgeführt wird diese neue Ära am heutigen Tag, wo wir als Erstrat die Beratungen zum neuen Bundesgesetz über die PKB aufnehmen.

Publica, wie die neue Pensionskasse des Bundes heissen soll, nimmt also definitiv Gestalt an. Wir haben in der vergangenen Herbstsession in unserem Rat das Bundespersonalrecht auf eine neue Basis gestellt. Heute geht es nun darum, auch die Vorsorge für die Bundesangestellten einer modernen wettbewerbsfähigen Personalpolitik anzupassen. Gestatten Sie mir, das Geschäft und die Beratungsergebnisse der SPK in zehn Punkten zu erläutern:

1. Die PKB soll mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und als öffentlich-rechtliche Anstalt aus der Bundesverwaltung ausgegliedert werden. Mit dem vorliegenden PKB-Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen dazu geschaffen.

[PAGE 2555] 2. Organisatorisch soll inskünftig die paritätische Kassenkommission die Funktion des verantwortlichen obersten Leitungsorgans übernehmen. Die zukünftige Kassenkommission soll nur noch 14 Mitglieder umfassen. Die heutige Kassenkommission, die nur beratende Funktion hat, umfasst 26 Mitglieder. Zwar wird die Kassenkommission der neuen Pensionskasse nicht in allen Bereichen sofort verantwortlich sein; namentlich während der ersten beiden Jahre wird der Bundesrat noch wesentliche Führungsfunktionen ausüben müssen. Die neue Kassenkommission wird stufenweise an ihre Aufgaben herangeführt.

Der Bundesrat kann ihr verschiedene Kompetenzen abtreten. Geplant ist, dass die Kassenkommission nach maximal acht Jahren selber für die Pensionskasse verantwortlich sein wird. Einzig die Kompetenz zur Festlegung der Anlagestrategie soll ihr vom Bundesrat erst nach Ablauf sämtlicher Bundesgarantien übertragen werden.

3. In finanzieller Hinsicht wird vom heutigen System der Teildeckung Abschied genommen. Inskünftig gilt auch für die Pensionskasse des Bundes der Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse. Die Arbeitgeber werden sämtliche Beiträge laufend entrichten müssen, was die Kosten der beruflichen Vorsorge transparent werden lässt. Der heutige Fehlbetrag soll am Stichtag eingefroren und definitiv auf die beteiligten Arbeitgeber verteilt werden.

4. In diesem Zusammenhang legt der Bundesrat in seiner Botschaft vom 1. März 1999 zum PKB-Gesetz einen neuen - von der Botschaft zur neuen Anlagepolitik abweichenden - Verteilschlüssel für die Vermögenserträge über dem technischen Zinssatz von vier Prozent vor. Diese Änderung ist mit der unterschiedlichen Stellung der heutigen und der zukünftigen Pensionskasse erklärbar. Die heutige Pensionskasse ist ein Teil der Bundesverwaltung, die für sämtliche Belange der beruflichen Vorsorge für das Bundespersonal auf der Bundesgarantie aufbaut. Die neue Pensionskasse ist den privaten Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule ähnlich, die primär das finanzielle Gleichgewicht sichern und für die notwendigen Reservebestände sorgen müssen. Entscheidend ist, dass die Frage des Verteilschlüssels für die Vermögenserträge nicht losgelöst von der wirtschaftlichen Stellung der neuen Pensionskasse beantwortet werden kann. Die bundesrätliche Konzeption steht für eine rechtlich selbstständige Pensionskasse.

5. Die neue Pensionskasse rechnet weiterhin mit mehreren Arbeitgebern. Sie soll als Sammeleinrichtung geführt werden, was die separate Abrechnung pro Arbeitgeber bedingt. Vorgesehen sind separate Rechnungskreise für den Bund, die Swisscom-Rentner und einige weitere wichtige grössere Arbeitgeber und schliesslich ein gemeinsamer Rechnungskreis für die Vielzahl von kleineren angeschlossenen Arbeitgebern. In der Zwischenzeit haben wir vernommen, dass sich die Post bezüglich ihrer Vorsorge selber organisieren will; das fällt mit der operativen Geschäftsaufnahme der Publica zusammen.

6. In Abstimmung mit dem Bundespersonalgesetz legt der Bundesrat ein Rahmengesetz vor, welches nur die Grundsätze regeln soll. Die Einzelheiten sind den Ausführungsbestimmungen vorbehalten. Diese sollen in einer ersten Phase noch vorwiegend vom Bundesrat erlassen werden, später dann aber in den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Kassenkommission fallen. Bisher genehmigte das Parlament die PKB-Statuten. Die neue Vorsorgeordung wird vom Bundesrat beschlossen. Geplant ist, dass der Bundesrat diese Kompetenz nach Ablauf der bereits erwähnten Zeitspanne von maximal acht Jahren an die Kassenkommission delegiert. Somit wird die künftige, öffentlich-rechtliche Anstalt ähnlich geführt werden wie die Grosszahl autonomer, privater Pensionskassen.

7. Zu den Grundsätzen, die das PKB-Gesetz regelt, gehört die Frage nach dem Versicherungsprimat. Der Bundesrat hält am Leistungsprimat fest. Nach intensiven Beratungen und der Anhörung von Experten haben wir uns von der Richtigkeit dieser Konzeption überzeugen lassen.

Wie die Finanzkommission in ihrem Mitbericht vom 10. September 1999 an die Staatspolitische Kommission festhält, wäre ein Wechsel derzeit mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Auch die finanzielle Lage der Pensionskasse - Stichwort: Fehlbetrag - lässt derzeit einen solchen Wechsel auf sinnvolle Weise nicht zu.

Zunächst einmal muss die Pensionskasse in Ordnung gebracht werden, erst dann kann man über Alternativen entscheiden. Aber auch unter Würdigung der personalpolitischen Gesichtspunkte mit den spezifischen Vor- und Nachteilen eines Leistungsprimats hat die Kommission dem Leistungsprimat den Vorzug gegeben und mit einem Stimmenverhältnis von 12 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung einen entsprechenden Rückweisungsantrag, gestellt von Herrn Weyeneth, abgelehnt.

8. Länger zu reden gab allerdings das Mischverhältnis von Leistungsprimat und Beitragsprimat, das der Bundesrat anstrebt. Der Bundesrat sieht gemäss Botschaft vor, das Beitragsprimat von Beginn an in das Leistungsprogramm der neuen Sammeleinrichtung aufzunehmen. Allerdings soll das Beitragsprimat vorerst nur bei Beschäftigungen ohne fixes Jahrespensum und bei flexiblen Einkommenskomponenten zum Zug kommen.

Die Kommission hat intensiv darüber beraten, ob und wie eine Einkommensgrenze für das Leistungsprimat im Gesetz zu verankern wäre. Sie ist zum Schluss gekommen, dass der Kernplan bis zu einem Einkommen von brutto rund 168 000 Franken im Leistungsprimat auszugestalten sei. Für darüber hinaus gehende Lohnanteile sei ein separater Versicherungsplan zu führen. Dabei wird grundsätzlich offen gelassen, welchem Primat diese Zusatzversicherung folgen soll.

9. Ebenfalls ausgiebig diskutiert wurde die Frage der Berufsinvalidität. Hier vertritt die Mehrheit der Kommission die Meinung, dass zwar nicht vollständig auf dieses Instrument, welches über die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung hinausgeht, verzichtet werden soll. Jedoch muss diese Leistung von den Arbeitgebern finanziert werden. Zudem soll sie gegenüber heute nur in Sonderfällen möglich sein, also an einschränkende Bedingungen geknüpft werden. Diese Bedingungen sind ebenfalls auf Stufe Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren.

10. Insgesamt ist die Kommission der Meinung, dass mit der Vorlage ein Schritt in die richtige Richtung erfolgt. Die Pensionskasse wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und mit einem verantwortlichen Leitungsgremium an seiner Spitze ausgestattet. Voraussetzung ist die vollständige Ausfinanzierung der Fehlbetragsschuld, welche über mehrere Jahre verteilt erfolgen soll.

Die Vorlage ist deshalb zu befürworten. Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen Eintreten. Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen.