Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-12-07
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-12-07
Wortprotokoll
Ich widerspreche nur ungern einem Ratskollegen der eigenen Partei. Aber gestern hat Christoph Mörgeli bei seiner Beurteilung des Steuerprivilegiendossiers für Ex-EU-Beamte behauptet, man könne nicht mit weniger als nichts von Verhandlungen zurückkehren - mit dem Zinsbesteuerungsabkommen beweist der Bundesrat das Gegenteil.
Dieses Zinsbesteuerungsabkommen wird die Schweiz sehr viel Geld kosten, ohne sichtbare Gegenleistungen. Es kann mir zwar bis heute niemand genau sagen, wie viele Steuern wir an die EU abliefern müssen und wie viele Steuerausfälle wir durch das Mutter-Tochter-Steuerabkommen verkraften müssen. Aber das hindert den Bundesrat nicht daran, zu behaupten, das Ergebnis der Bilateralen II sei ausgewogen. Ja, nicht einmal die Kosten der übrigen acht Dossiers sind klar! Noch am 23. Juni 2004 ging der Bundesrat von einer positiven Bilanz von 17 Millionen Franken aus; in der Botschaft schrumpft dieser Vorteil bereits auf 1 Million, und in der Realität, sprich in der Finanzplanung 2006-2008, werden die Kosten nun plötzlich auf 80 bis 86 Millionen Franken pro Jahr beziffert.
Aber es geht ja nicht nur um die Kosten aus der Sicht der Bundeskasse. Diese sind im Vergleich zu den vorhersehbaren Ertragsausfällen und Kosten des Finanzplatzes bescheiden. Bereits in der technischen Machbarkeitsstudie einer Zahlstellensteuer war doch unmissverständlich nachzulesen, dass eine Zahlstellensteuer in jedem Falle zu einem Rückgang der Wertschöpfung im Vermögensverwaltungsgeschäft führen würde. Dazu kommt der Verlust von weiteren Geschäftssparten, die wegen der Zahlstellensteuern für EU-steuerpflichtige Privatpersonen obsolet werden. Ich meine damit das Treuhandgeschäft, das Emissionsgeschäft von quellensteuerbefreiten Franken- und Fremdwährungsanlagen, das damit verbundene Devisen- und Inkassogeschäft, das Geldmarktfondsgeschäft, das Obligationenfondsgeschäft und weitere Geschäfte. Insgesamt sind Bruttoertragsausfälle von 500 Millionen bis 1 Milliarde Franken wahrscheinlich, was immerhin 500 bis 1000 Arbeitsplätze infrage stellt.
Es geht aber in diesem Dossier nicht nur um Kosten und Arbeitsplätze, sondern auch um die Souveränität der Schweiz. Ich bin schon etwas erstaunt darüber, dass sich unser Bundesrat zum Steuervogt der EU hergibt. Es handelt sich bei dieser Steuer ja nicht um eine schweizerische Steuer, obwohl die Schweizer Steuerrekurskommissionen und Gerichte für Streitfälle zuständig sind. Für eine schweizerische Steuer hätte vorerst - mit Volksbefragung - eine Verfassungsgrundlage geschaffen werden müssen. Mit diesem juristischen Trick kann man aber das Volk ausschalten.
Sie alle wissen, dass es eine Alternative zur Zahlstellensteuer gibt, nämlich eine europaweite Verrechnungssteuer, die an der Quelle erhoben wird. Viele Experten, auch unsere eigenen hier beim Bund, sagen, das wäre die bessere Lösung. Mit dem weltweit höchsten Satz von 35 Prozent bekämpft die Schweiz die Steuerhinterziehung schon seit Jahrzehnten erfolgreich. Dass die Konkurrenten unseres Finanzplatzes eine solche Steuer ablehnen, verwundert nicht, denn sie wollen lieber den Finanzplatz Schweiz schädigen, indem sie den automatischen Informationsaustausch und damit das Ende des Bankgeheimnisses fordern.
Die EU ist denn auch trotz der von der Schweiz offerierten Zahlstellensteuer bis heute kein Jota von dieser Forderung abgerückt, im Gegenteil: Noch im Oktober dieses Jahres drohten EU-Spitzenleute, den freien Kapitalverkehr jener Länder einzuschränken, die nicht kooperieren, oder die Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend abzuändern. Damit nimmt weder der Druck auf das Bankgeheimnis ab, noch kann von einer Gleichbehandlung des Finanzplatzes Schweiz - wie sie als Vorbedingung des Abkommens immer wieder stipuliert wurde - gesprochen werden. Die Schweiz wird gegenüber Singapur, Tokio, Hongkong und New York diskriminiert.
Wenn Sie mir die Redezeit beschneiden, kann ich Ihnen leider meine Stellungnahme zum Minderheitsantrag und zu dessen Rückzug nicht begründen.