Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-07
Wortprotokoll
Der Vertrag sieht ausdrücklich das Wort "angemessen" vor. Es ist auch so, dass im neuen Datenschutzgesetz das Wort "angemessen" gewählt wird. Jetzt ist hier nicht gesagt worden, es sei eigentlich das Gleiche, sondern es ist gesagt worden, "gleichwertig" sei eine wesentlich höhere Schwelle. Wenn es etwas anderes sein sollte, dann können Sie es nicht nehmen, weil "angemessen" verlangt wird. Wir müssen bei all diesen Gesetzen beachten, dass wir das hineinnehmen müssen, was der Vertrag verlangt, weil das ja der Zweck der Anpassung ist. Aber wir dürfen nichts hineinnehmen, was wir darüber hinaus machen sollten, weil sonst die Einheit der Materie nicht mehr gewährleistet ist. Mit "gleichwertig" erfüllen Sie den Vertrag nicht mehr, wenn man diese Auslegung geben würde.
Was heisst "gleichwertig"? Sie meinen den gleichen Wert. Wahrscheinlich nehmen Sie als Richtschnur die schweizerische Datenschutzgesetzgebung, wie sie dann auch sein wird. Aber im Vertrag mit den Vertragsstaaten heisst "angemessen" das, was dort als angemessen bezeichnet wird. Das ist auch so vorgeschrieben. Wie es dann im Detail aussehen wird, muss man halt sehen. Es wird sich dann ja auch eine Praxis entwickeln. Aber mit "gleichwertig" die Richtschnur der eigenen Datenschutzgesetzgebung für alle Zeiten vorzusehen, das erfüllt den Vertrag nicht.
Darum bitten wir Sie, bei der Fassung der Mehrheit und des Bundesrates zu bleiben.