Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-07

Wortprotokoll

Sie haben hier drei Anträge: den Entwurf des Bundesrates ohne den letzten Satz, den die Mehrheit eingefügt hat, den Antrag der Mehrheit und dann noch den Antrag Menétrey-Savary, den Herr Müller Geri vertreten hat. Ich spreche zuerst zum dritten Antrag.

Ich bitte Sie dringend, diesen abzulehnen. Sie müssen sehen, dass Sie diesen Aufwand von Dublin und Eurodac nicht mehr in Gang zu setzen brauchen, wenn Sie das gutheissen. Das heisst nämlich, dass jemand, obwohl er hier als Zweitasylgesuchsteller erkannt worden ist, nochmals die gleichen Rechte hat wie ein Erstgesuchsteller. Dann beginnt alles von vorne. Das müssen Sie nicht unterschreiben. Dann haben wir nur noch den Aufwand und können nur noch Daten liefern. Wir haben alle Gesuchsteller zurückzunehmen und müssen alle noch neu prüfen, die wir zurücknehmen. Nein, das ist ein Leerlauf. Dann ist es besser, Sie unterschreiben gar nichts.

Jetzt komme ich zum Antrag der Mehrheit. Es ist richtig, dass wir bereit sind, den Antrag der Mehrheit so aufzunehmen. Worum geht es? Grundsätzlich - und das soll auch so bleiben - haben Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide bei Gesuchen von Asylsuchenden, die in ein Land ausreisen können, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, keine aufschiebende Wirkung. Das muss so bleiben. Wenn man das nicht macht, macht natürlich jeder eine materielle Beschwerde. Und mit dieser materiellen Beschwerde versucht er, möglichst lange hier zu bleiben. Dieser Satz muss bleiben. Es ist ja der Antrag Müller Geri, dass er gestrichen wird.

Gegen den zweiten Satz opponieren wir nicht, und zwar muss ich Ihnen sagen, weshalb: Dieser Satz gilt, auch wenn wir ihn nicht schreiben. Es ist von Herrn Müller Philipp gesagt worden, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte solle entscheiden. Jetzt bitte ich Sie aber doch, dafür zu sorgen, dass wir dann nicht Fälle haben, die jedes Mal bis zum Europäischen Gerichtshof gehen und dann zurückkommen, weil hier in der Schweiz anders entschieden wird. Wir haben unterdessen - das war bei der Formulierung des Bundesrates noch nicht der Fall - einen Fall aus Österreich, bei dem genau so entschieden und gesagt wurde, dass in diesem Fall die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden dürfe.

Wenn also Anhaltspunkte für eine Verletzung der von der EMRK garantierten Rechte durch dieses Land vorliegen - es geht dann um die Beurteilung dieses Landes -, kann deshalb die aufschiebende Wirkung gewährt werden. Materiell wird nichts geprüft, sondern es wird nur überprüft, ob die Menschenrechtskonvention im betreffenden Land - das muss natürlich glaubhaft dargelegt werden - verletzt wird. Nur in diesem Fall wird die aufschiebende Wirkung erteilt. In allen anderen Fällen muss sie nicht erteilt werden. Es gibt kein materielles Eintreten auf das Verfahren; das ist auszuschliessen. Darum wird es sich natürlich um Einzelfälle wie um Personen mit sehr schwerer Krankheit handeln oder um Fälle, bei denen schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im betreffenden Land die Menschenrechte in Bezug auf diese Person nicht erfüllt werden; das ist von Frau Müller-Hemmi gesagt worden. In diesen Extremfällen hat dann der Entscheid aufschiebende Wirkung.

Darum, glaube ich, ist es sogar besser, wenn Sie diesem Mehrheitsantrag zustimmen. Das wird in Zukunft viel Unsicherheit und auch Streitereien beseitigen und die Dinge klarstellen.