Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-12-09
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-09
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen mit dem Gegenargument Folgendes sagen: Wenn wir ein abschliessendes Register mit definierten Aufnahme- oder Zulassungskriterien erstellen würden, müssten wir uns auch mit den Rechtsfolgen, welche damit verbunden sind, nicht im Register zu sein oder vom Register ausgeschlossen zu werden, wie das Herr Kaufmann gesagt hat, vertieft befassen. Das ist aber nicht der Sinn dieses Gesetzes. Der Sinn dieses Gesetzes ist, dass wir im Auftrag der EU diese Zahlstellen einrichten für natürliche Personen, die Zinsen in der Schweiz auf Bankkonten haben und die wir im Auftrage von EU-Staaten in die Pflicht nehmen. Es geht um die Inpflichtnahme der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der EU und weniger um die Inpflichtnahme einer ganzen Branche, die wir dann abschliessend definieren müssten und an die wir dann auch entsprechende Rechtsfolgen binden müssten. Das ist nicht der Kern dieses Abkommens.