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Deiss Joseph · Bundesrat · 2004-12-13

Deiss Joseph · Bundesrat · Freiburg · 2004-12-13

Wortprotokoll

Es geht hier vorerst einmal um die Frage der Glaubwürdigkeit. Wollen wir Massnahmen flankierender Natur ergreifen und sie auch durchsetzen oder nicht? Um diese Glaubwürdigkeit zu gewährleisten, brauchen wir den Artikel 7a über die Inspektoren. Es geht aber hier auch um eine Frage der Kohärenz, nämlich: Wenn wir schon Kontrollen wollen, dann müssen wir auch die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Somit ist es wichtig, dass wir diese Inspektoren einsetzen können.

Entgegen dem, was nun aufgrund gewisser Voten angenommen werden könnte, steht im Gesetz keine Angabe über die genaue Zahl dieser Inspektoren. Es steht, dass eine ausreichende Zahl zur Verfügung stehen soll: "Il faut un nombre suffisant d'inspecteurs." Das bedeutet, dass den Kantonen ein grosser Freiraum eingeräumt wird, um dieses Ziel zu erreichen. Die Kantone können sich je nach Grösse alleine, zusammen mit einem anderen oder zusammen mit mehreren anderen Kantonen organisieren. Es ist wichtig, immer wieder zu betonen: Das Ziel, das erreicht werden soll, ist wichtig. Die Kantone können sich intern so organisieren, wie sie es als effizient erachten; sie können Synergien mit anderen Kontrollaufgaben, die sie auch zu erfüllen haben, nutzen. Insbesondere können sie auch Inspektoren einsetzen, die für andere Kontrollen eingesetzt werden und beide oder mehrere Aufgaben miteinander kombinieren.

Es geht hier schliesslich um eines der Kernstücke dieser Vorlage. Es gibt zwei oder drei wichtige Elemente, die wir brauchen, um die Umsetzung der flankierenden Massnahmen möglichst effizient gestalten zu können.

Bitte folgen Sie somit der Mehrheit und dem Bundesrat!