Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-12-15
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-15
Wortprotokoll
Unser Kollege Chevrier hat vor drei Jahren, am 13. Dezember 2001, eine parlamentarische Initiative eingereicht, mit dem Ziel, Artikel 494 Absatz 2 OR abzuändern. Absatz 1 dieser Bestimmung verlangt, dass bei Geschäften, wo eine Bürgschaft eingegangen wird, grundsätzlich der Ehegatte zustimmt. Eine Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten.
Absatz 2 dieses Artikels enhält dann aber eine ganze Reihe von Ausnahmen, wo diese schriftliche Zustimmung nicht erforderlich ist, unter anderem eben dann, wenn der Bürge im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma usw. eingetragen ist.
Nachdem der Nationalrat am 20. Juni 2003 der Initiative mit 106 zu 54 Stimmen Folge gegeben hat, hat die Kommission untersucht, wie dem Ziel in der Praxis dann Folge gegeben [PAGE 2118] werden kann. Man hat in drei Sitzungen diverse Varianten geprüft und am 1. Juli 2004 mit 13 zu 4 Stimmen eine ausgearbeitete Gesetzesvorlage angenommen, die Ihnen nun zur Abstimmung vorliegt.
Es ist so, dass dieser Absatz 2, welcher eben Ausnahmen macht, im Jahr 1941 entstanden ist, in einer Zeit, als der Eintrag im Handelsregister noch als spezielle Referenz dafür angeschaut wurde, dass jemand besondere Kenntnisse über den Abschluss einer Bürgschaft hat. Heute, sechzig Jahre später, ist das nicht mehr so. Heute ist es nach Ansicht der Kommission vielmehr so, dass allein der Eintrag im Handelsregister keine genügende Garantie dafür abgibt, dass die Folgen, wenn eine Bürgschaft eingegangen wird, genau abgeschätzt werden können. Eine Fehlinterpretation bezüglich der Folgen kann jedermann passieren, sei er im Handelsregister eingetragen oder nicht. Deshalb ist die Mehrheit der Kommission zum Schluss gekommen, dass für uns der Schutz der Familie im Vordergrund steht. Denn wenn eine Bürgschaft mit verheerendem Ausgang eingegangen wird, dann trifft das die Familie sehr massiv. Deshalb wurde dem Schutzgedanken zugunsten der Familie Rechnung getragen, indem wir jetzt generell sagen: Wenn eine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen wird, so ist die Zustimmung des Ehegatten erforderlich, egal ob der Betroffene im Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
Wir erreichen damit einerseits die Gleichbehandlung unter allen Ehegatten, unabhängig vom Eintrag im Handelsregister. Andererseits erreichen wir aber auch eine Vereinheitlichung mit anderen Geschäften, wo die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist. Ich erinnere zum Beispiel an das Mietrecht, wo die Kündigung des Mietvertrages nur möglich ist, wenn beide Ehegatten einverstanden sind. Auch hier spielt es keine Rolle, ob ein Ehegatte im Handelsregister eingetragen ist. Es geht also auch um Rechtsvereinheitlichung.
Eine Minderheit der Kommission ist anderer Auffassung. Sie möchte für bestimmte Rechtsformen, z. B. wenn der eine Ehegatte eine Aktiengesellschaft führt, eine Ausnahmebestimmung weiterhin rechtfertigen lassen. Diese Meinung der Minderheit wird aber auch vom Bundesrat abgelehnt, weil es hier wieder gegen das Prinzip der Gleichbehandlung gehen würde und weil die Problematik bleibt, dass mit einer Bürgschaft eine ganze Familie in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann, auch wenn eine Aktiengesellschaft besteht.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen daher, Artikel 494 Absatz 2 aufzuheben und generell auf die Zustimmung des Ehegatten abzustellen, unabhängig vom Eintrag ins Handelsregister. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.