Gross Jost · Nationalrat · 2004-12-16
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
Ich stelle Ihnen namens der Minderheit den Antrag, die Revision sei im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durchzuführen; es sei auf das Dringlichkeitsverfahren gemäss Artikel 165 der Bundesverfassung zu verzichten bzw. das Gesetz sei dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Zur Begründung: Ich habe schon in der Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Praxis nur dann zum Notrecht unter Verzicht auf das fakultative Referendum gegriffen wird, wenn gewichtige staatspolitische Gründe für eine sofortige Inkraftsetzung des Gesetzes sprechen. Solche sind hier nicht erkennbar. Finanzpolitische oder fiskalpolitische Interessen des Staates sind keine solchen Gründe. Mit gleicher Begründung könnte man sonst später, gestützt auf diesen Sündenfall, auch neue steuerliche Belastungen oder Abgabebelastungen des Staates sofort und ohne Referendumsmöglichkeit in Kraft setzen. [PAGE 2156] Finanzpolitisch ist ein Leistungsentzug - und das ist die Verweigerung des Teuerungsausgleichs - nicht anders zu behandeln als die Auferlegung einer neuen staatlichen Belastung.
Ich appelliere deshalb hier besonders eindringlich an die Vertreter der SVP, die sich gemeinhin als Hüterin der direktdemokratischen Rechte des Volkes versteht. Ich frage Sie: Können Sie es wirklich verantworten, etwa 60 000 bis 80 000 Altrentnerinnen und Altrentnern den gesetzlich zugesicherten hälftigen Teuerungsausgleich ohne eine vorgängige Referendumsmöglichkeit zu entziehen?
Herr Bundesrat Merz, Sie haben in der letzten Plenumsdebatte argumentiert, das Gesetz dulde deshalb keinen Aufschub, weil es ohnehin nur zwei Jahre in Wirkung bleibe, nämlich bis zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes mit dem Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Diese Begründung scheint mir nicht stichhaltig zu sein. Kein Mensch in diesem Saal glaubt, dass nach zweijähriger Wirkung des revidierten Gesetzes der Teuerungsausgleich für die Altrentnerinnen und -rentner auch nur partiell wiederhergestellt wird. Diese haben ihre Pensionsansprüche aufgrund des Leistungsprimates erworben; der Übergang zum Beitragsprimat kann sie nicht betreffen. Eine Korrektur ihrer Renten nach dem Beitragsprimat wäre ja eine rechtsstaatlich ungeheuerliche Verletzung wohlerworbener Rechte, die sicher niemand in diesem Saal und die auch der Bundesrat nicht will.
Das ist ein wohlerworbenes Recht, was für den künftigen Teuerungsausgleich nicht zutrifft. Mit Sicherheit gilt das aber für die Berechnungsgrundlagen der aktuell den Altrentnerinnen und -rentnern ausbezahlten Renten. Ich glaube deshalb, Herr Bundesrat Merz, dass Ihre Begründung für das Dringlichkeitsverfahren nicht stichhaltig ist, eben weil der Teuerungsausgleich bei der Frage des Überganges vom Leistungs- zum Beitragsprimat nicht zur Diskussion stehen kann.
Ich halte deshalb daran fest, dass es rein finanzpolitische Gründe sind, die hier zur Verweigerung des Referendumsrechts führen. Ich habe deshalb auch den Namensaufruf für diese Abstimmung verlangt, denn das Volk soll wissen, wer den Pensionierten der früheren Bundesbetriebe die Referendumsmöglichkeit bei dieser Anpassung, bei dieser Verweigerung des Teuerungsausgleiches, entzieht.