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Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-12-01

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-01

Wortprotokoll

In der EU gilt für Dublin die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Deren Artikel 25 und 26 sehen vor, dass Personendaten auch an Drittstaaten weitergeleitet werden, unter der Voraussetzung, dass das Datenschutzniveau des Drittstaates "angemessen" ist. Wir übernehmen diesen Begriff, obwohl im Schweizer Datenschutzgesetz von "gleichwertig" die Rede ist. Der Unterschied zwischen "angemessen" und "gleichwertig" ist in diesem Zusammenhang einigermassen marginal. Um eine einfachere Handhabung zu erreichen, bleiben wir beim Begriff "angemessen". Die Frage, in welchen Staaten das Datenschutzniveau angemessen ist, wird zweifellos in Brüssel besprochen werden.

In Artikel 6 des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes soll im Übrigen bei grenzüberschreitender Bekanntgabe ebenfalls von "angemessen" die Rede sein.

Absatz 3 wird für die Datenbekanntgabe keine Bewilligung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vorgesehen; hingegen hat er ein Beschwerderecht. Sollten nach seiner Auffassung Daten zu Unrecht weitergeleitet werden, so kann er Beschwerde führen.