Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-12-01
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-01
Wortprotokoll
Bei der Revision des Waffengesetzes ist noch einmal zu betonen, dass die Anträge lediglich Änderungen bringen, die direkt durch Schengen/Dublin verursacht werden. Dies betrifft in Artikel 1 bereits den Besitz von Waffen, welchen das schweizerische Recht bisher nicht geregelt hat. Schengen/Dublin macht diese Ergänzung notwendig.
Artikel 4 Absatz 1 definiert die Feuerwaffe als Waffe, die eine einzige Person tragen und bedienen kann. Sie umfasst damit sowohl die Hand- als auch die Faustfeuerwaffen. Entsprechend - damit äussere ich mich auch zu Artikel 5 - ist nur noch von Feuerwaffen die Rede. Entfallen ist auch der Begriff der militärischen Feuerwaffen, der in der Vernehmlassung für einige Verwirrung gesorgt hat.
Artikel 6a bringt nicht etwa eine Änderung des Erbrechtes. Die Waffe fällt in die Erbmasse, und wir wollen hier nichts weiter regeln. Hingegen braucht auch der erwerbende Erbe eine Bewilligung. Dabei geht es um die Rückverfolgbarkeit der Waffen. Innerhalb von sechs Monaten kann er für die grundsätzlich verbotenen Seriefeuerwaffen usw. nach Artikel 5 Absatz 1ter eine Ausnahmebewilligung beantragen. Im Übrigen teilt auch eine Waffe das Schicksal der Erbmasse. Das eben Gesagte gilt dann auch für Artikel 8 Absatz 2bis, der die übrigen Waffen, also gewissermassen den Normalfall, betrifft.
Zu Artikel 8: Schon heute ist für den Erwerb einer Waffe oder wesentlicher Waffenbestandteile ein Waffenerwerbsschein notwendig. Diese Anforderung führt Absatz 1 weiter; die bisherigen Absätze 3 bis 5 sind neu in den Artikeln 9 und 9b geregelt. Neu ist hingegen die Anforderung des Schengen-Vertrages, dass für die Beantragung eines Waffenerwerbsscheines ein Erwerbsgrund anzugeben sei.
Die Fassung des Bundesrates in Absatz 1bis setzt diese Schengen-Anforderung um. Gleichzeitig bedeutet diese Fassung aber für den Grossteil der Antragsteller eine gewisse bürokratische Hürde. Es kann nicht übersehen werden, dass in der Schweiz das Schiessen und der freie Waffenbesitz einen anderen Stellenwert als im EU-Ausland haben. In unserem Milizsystem ist die persönliche Waffe des Soldaten eine Selbstverständlichkeit; diese Waffe ist persönlich und nicht nur für die Dauer des Militärdienstes abgegeben. Schengen soll diese gewachsenen schweizerischen Strukturen und den Geist dahinter nicht infrage stellen. Auch hier wollen wir nur Änderungen vornehmen, die absolut unerlässlich sind.
Der Antrag der Kommission sieht deshalb vor, dass für Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke der Erwerbsgrund als gegeben angenommen wird und nicht separat zu deklarieren ist. Wir wollen hier keine bürokratischen Erschwerungen. Andere Erwerbsgründe - etwa ein Erwerb zur Selbstverteidigung oder zu beruflichen Zwecken - sind hingegen anzugeben.
Der Hauptzweck der Waffengesetzgebung, nämlich die Rückverfolgbarkeit von Waffen auf deren rechtmässigen Besitzer, ist nach wie vor gegeben. Hingegen wird das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen nicht unnötig erschwert.
Die Frage des Erwerbsgrundes hat in Schützen- und Jägerkreisen zu grosser Verunsicherung geführt. Die Kommissionsfassung hilft hier, die Wogen wieder zu glätten.
Absatz 2bis entspricht dem bereits kommentierten Artikel 6a.