Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-12-01
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-01
Wortprotokoll
Die EU-Richtlinie verpflichtet die Schweiz, bestimmte Informationen an die Schengen-Staaten weiterzugeben. Im System der Schweizer Ausfuhrbewilligungen aufgrund des Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzes verfügen die zuständigen Schweizer Stellen aber nicht über die Informationen, die sie weitergeben müssen. Mit dem hier vorgesehenen Begleitschein erhalten sie sie.
Zu Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und f sowie Absatz 3 Buchstabe a: Die EU-Richtlinie fordert die Bestrafung der Nichteinhaltung von Sorgfalts- und Verhaltenspflichten, welche sie festlegt. Die Qualifizierung der Nichteinhaltung als Vergehen, Übertretung oder Verbrechen ist Sache der Einzelstaaten selbst. Die hier getroffene Lösung orientiert sich am gegenwärtigen Waffengesetz.
Die Bezeichnung der Meldestelle in Artikel 38a - das scheint mir noch wesentlich - ist Sache der Kantone. Es soll indessen keine neue Bürokratie aufgebaut werden. Sie haben deshalb die Möglichkeit, mit den Aufgaben der Meldestelle eine private nationale Organisation zu betreuen.