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Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02

Wortprotokoll

In Artikel 4 geht es um den Steuerrückbehalt. Die Zahlstellen können einen zu Unrecht vorgenommenen Steuerrückbehalt innert fünf Jahren berichtigen - diese Frist entspricht der Verjährungsfrist für die Ablieferung des Steuerrückbehaltes -, unter der Voraussetzung, dass sichergestellt ist, dass im Ansässigkeitsstaat der die betreffenden Zinsen empfangenden Person keine Rückerstattung oder Anrechnung auf die Einkommenssteuer erfolgt ist oder erfolgen wird. Damit wird einerseits sichergestellt, dass Fehler zuungunsten der Bankkunden diese nicht belasten, und anderseits wird sichergestellt, dass der betroffene Steuerpflichtige nicht unberechtigt zu einem Vorteil gelangt.