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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2004-12-02

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-02

Wortprotokoll

Die Regeln über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind alt. Sie entstammen einem Gesetz aus dem Jahre 1956. Danach kann der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betroffenen Wirtschaftszweige ausgedehnt werden, welche an diesem Vertrag nicht beteiligt sind. Ein solcher Schritt unterliegt einigen Anforderungen, welche in Artikel 2 des entsprechenden Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind. Ich will sie kurz aufzählen:

1. Eine Allgemeinverbindlichkeit muss für die Vermeidung erheblicher Nachteile der Beteiligten der Branche notwendig sein.

2. Die Allgemeinverbindlicherklärung darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen, darf die Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen und muss den Minderheitsinteressen innerhalb der Branche Rechnung tragen.

3. Mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber und mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer müssen beteiligt sein.

4. Es darf der Rechtsgleichheit und zwingendem Recht nicht widersprochen werden.

5. Es darf die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

6. Es muss der Gesamtarbeitsvertrag für alle Verbände offen bleiben. Der freiwillige Beitritt muss offen bleiben.

7. Auch der Beitritt für Einzelmitglieder muss offen bleiben.

Diese Regelung galt von 1956 bis 1999. Im Jahre 1999 wurden im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen der Bilateralen I die Anforderungen für die Allgemeinverbindlicherklärung gelockert, und zwar in doppelter Hinsicht.

Zunächst wurde in einem neuen Artikel 1a den tripartiten Kommissionen, die neu geschaffen wurden, einerseits die Möglichkeit gegeben, von sich aus eine Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen, wenn sie feststellen, dass in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Andererseits bedarf die tripartite Kommission für ihren Antrag der Zustimmung der Vertragsparteien.

Zweitens wurde für diesen Fall das Quorum gelockert. Die beteiligten Arbeitgeber mussten neu für diesen Fall gemäss Artikel 1a des erwähnten Gesetzes mindestens 30 Prozent derjenigen Arbeitgeber ausmachen, die nach der Allgemeinverbindlicherklärung dem GAV unterstehen, und mussten mindestens 30 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen. Diese 30/30-Klausel appliziert sich ausschliesslich auf Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, also auf jene Fälle, in denen eine tripartite Kommission aufgrund der Feststellung, dass wiederholt in missbräuchlicher Weise orts- und branchenübliche Löhne unterschritten worden sind, eine entsprechende Allgemeinverbindlicherklärung verlangt. Das ist die Regel, die heute in Kraft ist.

Nun soll diese Bestimmung erneut geändert werden. Artikel 2 Ziffer 3bis des Gesetzes soll dahingehend geändert werden, dass die beteiligten Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen müssen. Auf ein Quorum bei den Arbeitgebern kommt es nicht mehr an. Die Gewerkschaften bezeichneten diese Regelung in den Hearings vor der Aussenpolitischen Kommission einhellig als Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Sie möchten sogar, dass diese Neuerung nicht nur als flankierende Massnahme zur Personenfreizügigkeit gilt, sondern ins ordentliche Recht übernommen wird. Es handelt sich also bei dieser neuen Bestimmung, entgegen dem, was etwa herumgeboten wird, ganz klar um eine Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung.

Die Minderheit, die ich hier zu vertreten habe, möchte mit ihrem Streichungsantrag erreichen, dass die bestehende Fassung, die heute geltende Fassung, nicht verändert wird. Wir möchten also ein Quorum von 30 Prozent für Arbeitgeber und ein Quorum von 30 Prozent für Arbeitnehmer. Warum? Dies einmal aus einem ganz grundsätzlichen Grund: Gesamtarbeitsverträge, welche auf behördliche Anordnung allgemein verbindlich erklärt werden sollen, bedürfen einer gewissen allseitigen Repräsentativität. Es ist an sich schon unter demokratischen Gesichtspunkten eine Anomalie, dass Vertragsrecht zwischen einzelnen Parteien vom Staat auch für solche Personen für verbindlich erklärt wird, welche weder an der Erarbeitung noch an der Beschlussfassung solcher Verträge jemals überhaupt mitgewirkt oder welche sogar jegliche Unterstellung darunter für sich ausgeschlossen haben.

Umso mehr - wenn man das will - muss die Forderung gestellt werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche einen GAV abgeschlossen haben, eine gewisse Repräsentativität haben sollen. Ob diese Repräsentativität nun bei 50 Prozent oder bei 30 Prozent liegen soll, ist vermutlich eine Sache des Beliebens. Aber es ist keine Sache des Beliebens, festzustellen, dass der Verzicht auf jedes Arbeitgeberquorum den Verzicht auf jede Repräsentativität erlaubt. Mit anderen Worten - da kommt jetzt auch ein demokratisches Element hinzu -: Wenn wir schon immer von Sozialpartnern sprechen, soll auch bei dieser Frage auf die Sozialpartner Rücksicht genommen werden. Partner sind nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die Arbeitgeber. Es ist nicht nur eine Seite, die hier am Vertrag beteiligt ist, es sind beide Seiten. Der Ausschluss jedes Arbeitnehmerquorums widerspricht fundamentalen Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Ausgewogenheit und auch der Fairness. Der Ausschluss des Arbeitgeberquorums könnte das Institut der Allgemeinverbindlicherklärung in seiner Legitimität erschüttern.

Nun hält man mir entgegen, dass gemäss Ziffer 2 des Gesetzes der Minderheitenschutz auch int Bezug auf die Arbeitgeber gewährleistet sei. Wäre das ein gewichtiges Argument, dann hätte der Gesetzgeber von Anfang an auf ein Quorum verzichten können, und zwar beidseitig. Denn es ist ja das Problem, dass der Minderheitenschutz durch die Allgemeinverbindlicherklärung gerade nicht gewährleistet, sondern durchbrochen wird. Es ist das Recht einer Minderheit, ihre Beschlüsse einer Mehrheit aufzuzwingen; das ist das System der AVE, der Allgemeinverbindlicherklärung. Die Bemerkung, man müsse den Minderheitenschutz wahren, ist eine zusätzliche Schranke. Man kann also nicht mit dem Verweis auf den Minderheitenschutz auf das Quorum verzichten. Der Minderheitenschutz ist notwendig, selbst wenn es Quoren hat - umso mehr, wenn man auf die Quoren verzichten will. Das sollte man dann eben nicht tun; das hat mit unserer Auffassung von demokratischer Entscheidfindung nichts mehr zu tun.

Liegt das 30-Prozent-Quorum an sich schon am unteren Ende, so gilt das für den Verzicht auf jedes Arbeitgeberquorum umso mehr. Es kommt dazu, dass bei vielen KMU das Vertrauen in die Verwaltung fehlt, dass sie die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung gewissenhaft prüft und eine [PAGE 748] Allgemeinverbindlichkeit nur dann anordnet, wenn alle Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind.

Letzten Endes besteht auch die Angst vieler KMU, von wenigen grossen Arbeitgebern in einen Gesamtarbeitsvertrag hineingezwungen zu werden, der den Bedürfnissen der grossen Firmen recht sein kann, für die KMU aber grosse Belastungen bringt. Ich will gerne zugeben, dass die Äusserung von Frau Brunner stimmt: In vielen Fällen - oder in einigen Fällen, namentlich jenen, die man jetzt namhaft gemacht hat - gilt diese Argumentation nicht. Bei den Grossverteilern hat man einzelne GAV, welche sogenannte betriebliche GAV sind. Betriebliche Gesamtarbeitsverträge kann man nicht allgemein verbindlich erklären. Da ist die Angst überschiessend; das will ich gerne zugeben. Aber es gibt Konstellationen, bei denen relativ wenige, grössere Arbeitgeber - aber bei weitem nicht 10 oder 30 Prozent der Arbeitgeber - 50 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen. Wenn es heute noch nicht so ist, dann ist es im Zuge der Konsolidierung ganzer Wirtschaftskreise ohne weiteres denkbar. Hier denken die KMU zu Recht, dass sie dann nichts mehr zu sagen haben. Wenn hier der Minderheitenschutz auch noch versagt, entfällt die letzte Sicherung.

Ich bitte Sie also, mit Blick auf die Interessenlage der KMU, aber auch aus allgemeinen Überlegungen hinsichtlich der Legitimität der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bei einer ausgewogenen, beidseitig gleichen Quorengestaltung bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu bleiben.

Letztlich unterstütze ich Frau Brunner auch in diesem Punkte: Der Antrag Jenny geht hinter das zurück, was wir 1999 zugestanden haben; das sollten wir nicht tun. Der Antrag der Minderheit bleibt beim Stande von 1999 gemäss den flankierenden Massnahmen zu den Bilateralen I stehen; Herr Jenny ginge zurück in Richtung 1956, und das wollte die Minderheit an sich nicht.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.