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David Eugen · Ständerat · 2004-12-07

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-07

Wortprotokoll

Wir haben bei der Behandlung von Artikel 2 VAG den Anwendungsbereich des VAG auf der einen Seite und jenen des BVG auf der anderen Seite nun klar abgegrenzt. Mit der beschlossenen Fassung ist es so, dass das VAG für Versicherungsunternehmen gilt; für registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die das BVG-Obligatorium betreiben, gilt dagegen das BVG. Diese klare Regelung, die wir jetzt beschlossen haben, wird mit dem Beschluss des Nationalrates zu Artikel 68 Absatz 2 BVG faktisch wieder aufgehoben. Mit anderen Worten: Diese Regelung schreibt vor, dass für Versicherungsunternehmen, die Leistungen für Vorsorgeeinrichtungen erbringen, das BVG und nicht das VAG gilt. Wir haben aber bei Artikel 2 VAG gerade beschlossen, dass das VAG gilt. Der Nationalrat hebt also mit dieser Regelung praktisch das wieder auf, was in Artikel 2 VAG festgelegt worden ist.

Wenn man diese Bestimmung liest, ist sie nicht sehr einfach zu verstehen, aber nach dem Wortlaut gilt sie nicht nur für die Leistungen, sondern generell; das heisst, es finden auch für Versicherungsunternehmen, die Leistungen an Vorsorgeunternehmungen erbringen, die BVG-Vorschriften über die Versicherungsleistungen, die Organisation und die Finanzierung Anwendung. Das heisst beispielsweise, dass Rückversicherungsunternehmen im BVG-Bereich nach BVG-Prinzipien organisiert werden müssen. Damit wäre nach Meinung der Kommissionsmehrheit auch materiell - neben der formellen Unklarheit, die mit dieser Bestimmung geschaffen wird - eine Schwächung des Schutzes der Versicherten verbunden.

Einen besonderen Fall im Bereich der Leistungen haben wir in der Kommission diskutiert. Dort hätte Artikel 68 Absatz 2 BVG gemäss der nationalrätlichen Fassung die folgende unerfreuliche Auswirkung: Dass eine Pensionskasse mit einer Versicherung einen Versicherungsvertrag abschliesst, um bestimmte Teilrisiken abzudecken - was sehr oft vorkommt -, wäre in Zukunft nur noch möglich, wenn die Versicherungsgesellschaft der Pensionskasse gleichzeitig den Mindestzinssatz und den Umwandlungssatz garantiert.

Wenn wir das einführen, würde vielen bestehenden Versicherungsverträgen zwischen Pensionskassen auf der einen Seite und Versicherungen auf der anderen Seite der rechtliche Boden entzogen. Ob die Versicherungen in Zukunft mit Pensionskassen neue Verträge abschliessen und gleichzeitig in diesen Verträgen so, wie es hier dann faktisch verlangt ist, den Mindestzinssatz und den Umwandlungssatz garantieren, ist zumindest sehr unsicher. Wenn sie es tun - das ist nicht auszuschliessen -, werden jedenfalls die Prämien für die Pensionskassen, die solche Verträge abschliessen, wesentlich erhöht werden.

Mit anderen Worten: Diese Bestimmung hebt erstens das wieder auf, was wir bei Artikel 2 VAG geregelt haben, nämlich die klare Trennung der beiden Gesetze, VAG und BVG, in ihrem Anwendungsbereich. Zweitens führt diese Neuregelung des Nationalrates im Ergebnis dazu, dass Pensionskassen nicht mehr Rückdeckungen bei Versicherungen suchen können, wie sie es heute tun können.

Die Kommission hält aus diesen Gründen diese Lösung für falsch und empfiehlt Ihnen zusammen mit dem Bundesrat, diese Lösung abzulehnen, das heisst bei Artikel 68 Absatz 2 BVG nicht dem Nationalrat zu folgen.