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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-12-09

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-09

Wortprotokoll

Entschuldigung, ich wollte nicht nach dem Herrn Bundesrat sprechen, aber Sie haben mich nicht gesehen. Darf ich versuchen, wenigstens die aufgeworfenen Fragen kurz zu beantworten? Wir sind uns erstens darüber einig, dass es nicht um das Verursacherprinzip im üblichen, herkömmlichen Sinne geht, wie wir es aus dem Umweltschutzrecht kennen, wo es um die Zurechenbarkeit zu einzelnen Personen geht.

Herr Bieri, zweitens geht es hier nicht um die Luftfahrtsicherheit. Wir haben gestern keinen widersprüchlichen Entscheid gefällt, sondern auch in der Subkommission war es klar, dass nur jener Teil des Budgets bewilligt werden kann, der auf normalen Gebühren beruht, und nicht der Teil, der auf dem Aufsichtsabgabengesetz beruht. Wir handeln nicht widersprüchlich, wenn wir heute der Kommissionsmehrheit folgen. Für die normalen Gebühren besteht eine gesetzliche Grundlage; das ist unbestritten.

Aber das ist ja nicht das Thema! Das Thema ist, ob eine Grundlage in der Verfassung besteht, und zwar gegenüber den Kantonen und den Bürgern, und ob nicht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen sei. Das sind keine juristischen Spitzfindigkeiten. Es nützt auch nichts, wenn wir da mit "Nebelgranaten" operieren, sondern es geht um relativ hohe Werte dieses Staates: Es geht letztlich um ein Stück Demokratie, es geht um ein Stück Rechtsstaat, es geht um ein Stück Fairness im Umgang mit Kantonen und Privaten. Damit ist es völlig klar, dass das dann auch auf andere Bereiche angewendet werden kann, wenn diese Begründung überzeugt. Eine Vernehmlassung zu den Verordnungen schliesslich ist auf die Details der Verordnungen eingeschränkt, und die Grundsatzfragen stehen dort nicht mehr zur Diskussion.

Es bleibt dabei: Wir würden eine steuerähnliche Abgabe für eine Minderheit erheben, die sich anders nicht mehr wehren kann als in diesem Prozess. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit haben wir nicht, also entscheidet der Gesetzgeber faktisch abschliessend. Das ist nach bisheriger Rechtsprechung und bisheriger überwiegender Lehre nicht zulässig. Darauf darf ich Sie aufmerksam machen.