Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat Ihnen die Fassung vorgeschlagen, wie sie in der linken Spalte wiedergegeben ist. Das Anliegen, das hier verwirklicht worden ist, ist in der Kommission eingebracht worden. Der Bundesrat hat sich lediglich bereit erklärt, die erste, schlechte Fassung sprachlich so zu verbessern, dass sie dem Sinn entspricht und dass man sie annehmen könnte. Wenn die Verwaltung für die Formulierung einer guten Fassung eingesetzt wird, muss man aufpassen, dass man nicht gerade auch noch das Motiv dem Bundesrat unterschiebt. Wir haben uns aber auch nicht materiell dagegen gewehrt. Wir haben gesagt, wir könnten damit leben. Warum?

Man muss sich einmal das Vorgehen vor Augen halten, wenn wir einen Asylsuchenden hier haben. Es wird festgestellt, dass er ein Zweitasylgesuch stellt, und er muss in das erste Land, in dem er Asyl gesucht hat, zurückgewiesen werden, weil dieses Land für die asylrechtliche Abwicklung zuständig ist. Dann macht einer eine Beschwerde, und die Versuchung, eine Beschwerde zu machen, ist natürlich immer gross. Solange eine Beschwerde hängig ist, kann man im entsprechenden Land bleiben, ausser die aufschiebende Wirkung würde entzogen. Darum gilt der Grundsatz: Es gibt keine aufschiebende Wirkung. Er muss zurück in das Land, [PAGE 864] das für sein Asylgesuch zuständig ist, und das ist das Erstasylland. Dort muss er bleiben und warten, bis er vom Land, das ihn überstellt hat, ein Urteil erhalten hat. Das soll sich auch nicht ändern.

Es gibt eine einzige Ausnahme, und diese ist hier festgehalten: Das ist, wenn begründete Anhaltspunkte für den speziellen Fall bestehen, dass im Land, in das er zurückgeführt werden soll, die durch die EMRK garantierten Rechte eben nicht gewährleistet sind - nur für diesen speziellen Fall.

Natürlich kann man sagen, dass alle diese Länder die EMRK unterschrieben haben. Die Frage ist eben, ob das eine Gewähr dafür ist, dass sie auch eingehalten wird. Ich mache Sie darauf aufmerksam, Herr Schmid, dass die Schweiz auch schon wegen EMRK-widrigen Verhaltens verurteilt worden ist, obwohl sie dieses Abkommen unterschrieben hat.

Wenn ich die Diskussion in der laufenden Asyldebatte höre - das ist sehr aktuell - und was dabei von gewissen einzelnen Bundesämtern über die EMRK-Verletzung gesagt wird, dann stelle ich fest, dass das den Massnahmen in anderen Ländern, in Dänemark zum Beispiel, völlig widerspricht. Das ist alles EMRK-würdig. So klar ist die Sache nicht. Also ist es auch klar, wer es zu entscheiden hat: Die schweizerische Rekursinstanz hat es zu entscheiden. Das ist hier die Asylrekurskommission. In der ersten Instanz wird das Gesuch abgewiesen, und es ist klar, dass ein Zweitasylgesuchsteller zurückkehren muss. Wenn er dann Beschwerde einlegt, muss die Asylrekurskommission entscheiden. Aber hier geht es nur darum, ob die aufschiebende Wirkung gewährt ist oder nicht. Mit anderen Worten geht es praktisch darum, in welchem Land er den Entscheid abzuwarten hat: im Zweitasylgesuchsland, also in der Schweiz, oder im Erstasylgesuchsland, was der Normalfall ist. Wir glauben, Herr Schmid, dass das eben auch gilt, auch wenn der Satz nicht dasteht, denn es ist jetzt so entschieden worden. Strassburg hat entschieden, man könne sich nicht hinter unterzeichneten EMRK-Abkommen verstecken, man müsse in jedem Fall die Praxis prüfen, und so glauben wir, dass dieser Fall auch dann gelten würde, wenn diese Bestimmung nicht hier stehen würde.

Selbst habe ich grosse Bedenken, und unsere Leute sagen, selbst wenn wir es noch ausschliessen würden und der Europäische Gerichtshof angerufen würde, würde das gelten. Wir haben dann gesagt: Wenn es so ist, halten wir lieber diesen einmaligen Sonderfall fest, aber dann bleibt es auch bei diesem einmaligen Sonderfall. Darum haben wir dann gesagt, dass wir bereit seien, uns dieser Meinung anzuschliessen - vielleicht auch eher im Interesse der Harmonie als wegen des sauberen Rechtsempfindens.