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Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-12-14

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-14

Wortprotokoll

Wovon sprechen wir? Ich möchte noch einmal festhalten: Es geht nicht um die Beschwerde an sich, sondern es geht lediglich um die aufschiebende Wirkung. Wo hat der Beschwerdeführer den Entscheid abzuwarten - sage ich einmal -, in der Schweiz oder im EU-Ausland? Es geht also nicht um die Beschwerde selbst.

Wo stehen wir hier? Es geht auch nicht darum, ganze Staaten als EMRK-verletzend zu brandmarken oder zu bezeichnen. Das wäre wohl kaum möglich, ohne dass wir mit der Safe-Country-Regelung in Konflikt kämen; mein Vorredner hat darauf hingewiesen. Wir gehen also nicht davon aus, dass aufgrund dieses Zusatzes andere EU-Staaten, andere Schengen-Staaten generell als EMRK-verletzend bezeichnet würden.

Was wir hier haben, betrifft tatsächlich den Einzelfall. Es geht schlicht und einfach um eine Abwägung im Einzelfall, ob begründete Anhaltspunkte für eine EMRK-Verletzung vorliegen könnten - ja oder nein. Wenn dies der Fall wäre, dann sollte der Richter entscheiden können, dass der betreffende Beschwerdeführer den Entscheid im Inland abwarten kann. Das ist die ganze Geschichte.

Könnten es die Gerichte ohnehin so machen? Ich teile die Ansicht meines Vorredners: Wenn wir das im Gesetz nicht regeln, dann können die Gerichte in der Schweiz nicht mehr auf eine aufschiebende Wirkung erkennen. Auch wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte vorliegen, können sie dann dem Beschwerdeführer nicht gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Er muss dann in das ursprüngliche Land zurückgebracht werden. Jetzt kann es aber durchaus so sein - ich nehme dieses Beispiel auf -, dass er in jenem Land, von der Polizei oder von wem auch immer, bereits geprügelt worden ist. Ich nehme es grundsätzlich auch nicht an, aber das könnte ja sein. Was bedeutet das dann? Es bedeutet, dass unser Richter diesen Beschwerdeführer im Einzelfall trotzdem ausliefern muss - ausliefern ist sogar noch der falsche Ausdruck, dass er ihn also in das Land, in welchem er verprügelt worden ist, schicken muss. Ist das dann auch zumutbar? Da habe ich eben meine Zweifel.

Wenn man den Entscheid des österreichischen Gerichtshofes anschaut, dann kann man mit der Fassung des Nationalrates leben. Es ist natürlich so, dass im Einzelfall in der ganzen EMRK-Regelung eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Ein genereller Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verbietet eine Interessenabwägung ebenso generell. Man kann in diesen Fällen als Richter gar nicht EMRK-konform handeln. Das scheint mir auch kein befriedigendes Ergebnis zu sein.

Der Sprecher der Minderheit hat darauf hingewiesen, dass man nicht wisse, wer entscheide, wer hier zuständig sei. Diese Bestimmung richtet sich schlicht und einfach an die Beschwerdeinstanz hier in der Schweiz. Nur die hat zu entscheiden; das ist schliesslich eine einzige Beschwerdeinstanz. Wir haben hier keine grossen Auswirkungen. Es handelt sich tatsächlich nur um eine Entscheidebene. Wenn man das gesamthaft ansieht, kann der Ergänzung des Nationalrates zugestimmt werden. Entscheidend für mich ist - ich sage das noch einmal -, dass dieser Zusatz lediglich bezogen auf den Einzelfall Anwendung findet. Das ist nicht im Text enthalten. Es muss meines Erachtens aber so sein. Wir haben uns auch seitens des Bundesrates gestern in diese Richtung orientieren lassen. Für mich ist das ein ganz entscheidender Punkt. Ich bitte den Vertreter des Bundesrates, hier auch noch einmal darauf hinzuweisen.